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EGMR verwirft Beschwerde von Salafist: Mei­nungs­f­rei­heit schützt vor Strafe nicht

20.07.2017

Mann mit Koran (Symbolbild)

© Nolight - stock.adobe.com

Die EMRK garantiert das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer zu Hass und Gewalt gegen andere aufruft, kann sich darauf aber nicht berufen, entschied der EGMR in Straßburg und verwarf die Klage eines belgischen Salafisten.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) hat die Klage eines belgischen Salafisten am Donnerstag einstimmig verworfen. Der Kläger war Anführer und Sprachrohr der Gruppierung "Sharia4Belgium" bis zu deren Auflösung im Jahr 2012 gewesen. Im selben Jahr wurde er zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, die von der Berufungsinstanz auf 18 Monate verringert wurde.

Grund der Verurteilung waren YouTube-Videos, in denen er seine Zuschauer u.a. dazu aufrief, nicht-Muslime zu "überwältigen", sie zu "bekämpfen" und sie "eine Lektion zu lehren". Außerdem warb er in den Videos ausdrücklich für die Einführung der Scharia und für den Jihad. Nach Auffassung der belgischen Gerichte hatte er damit gegen Strafgesetze verstoßen, die dem Schutz vor Diskriminierung dienen.

An dieser Bewertung hatte der EGMR nichts auszusetzen. Insbesondere stehe das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 10 der Europäischen Menschrenrechtskonvention (EMRK) einer Verurteilung nicht im Wege. Im Gegenteil habe der Gerichtshof schon früher entschieden, dass der Aufruf zur gewaltsamen Errichtung der Scharia als 'Hate Speech' strafbar sein könne, und dass es jedem Staat freistehe, politischen Bewegungen entgegenzutreten, die auf religiösem Fundamentalismus basieren. 

cvl/LTO-Redaktion

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EGMR verwirft Beschwerde von Salafist: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23541 (abgerufen am: 09.02.2026 )

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