EGMR rügt moldawisches Strafurteil für obszöne Skulpturen: Ein rie­siger Holz­penis als Regie­rungs­kritik

15.01.2019

In Moldau wählte ein Mann eine besondere Form der Regierungskritik: Er stellte öffentlich Skulpturen eines riesigen Penis' und einer Vulva aus, versehen mit den Bildern von Politikern. Das war nicht strafwürdig, stellt der EGMR nun klar.

Die Republik Moldau ist das ärmste Land Europas, seine rund 3,5 Millionen Einwohner produzieren ein Bruttoinlandsprodukt von gerade einmal 8,1 Milliarden US-Dollar (zum Vergleich: Deutschland produziert 3,67 Billionen US-Dollar). Da fällt es schon schwer ins Gewicht, wenn, wie vor einigen Jahren, plötzlich eine Milliarde Dollar unter dubiosen Umständen auf Offshore-Konten wandert und der Staat einspringen muss, um sie zu ersetzen. Dieser und weitere Skandale erschüttern das kleine Land zwischen Rumänien und der Ukraine immer wieder und sorgen natürlich für Proteste in der Bevölkerung, die Korruption der Regierung wittert.

Ein Bürger, nämlich Anatol Mătăsaru, ließ sich für seinen Protest gegen die Regierenden etwas - vorsichtig ausgedrückt - ganz Besonderes einfallen und scheute dabei keine Mühen: Er entwarf und fertigte einen zwei Meter hohen aufrecht stehenden Penis aus Holz und eine ebenfalls überdimensionierte Vulva, die er mit Bildern von Politikern und Staatsanwälten versah. Diese Werke zeigte er bei einer Demonstration vor dem Büro des Generalstaatsanwalts, der über die Obszönität allerdings wenig amüsiert war. Mătăsaru wurde zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Für dieses Urteil fing sich Moldau nun eine Rüge vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein (Urt. v. 15.01.2019, Az. 69714/16).

Mătăsaru gab an, er habe mit seiner Inszenierung Aufmerksamkeit auf die Korruption und politische Kontrolle über die Strafverfolgung des Landes lenken wollen. Dennoch wurde er 2015, zwei Jahre nach der fraglichen Demonstration, letztinstanzlich wegen "Rowdytum" verurteilt . Die Gerichte befanden, der Protest mit riesigen Holz-Genitalien sei obszön und überschreite bei weitem jegliche Form akzeptabler Kritik. Außerdem sei er schon in der Vergangenheit wegen ähnlicher Taten aufgefallen und bestraft worden, was aber keine Wirkung gezeigt habe.

Letztlich verlor Mătăsaru auch mit seiner Beschwerde zum moldawischen Verfassungsgericht im Jahr 2016, sodass der Aktivist sich schließlich an den EGMR wandte.

EGMR: Meinungen dürfen "beleidigen, schockieren, stören"

Dieser stellte nun fest, dass eine strafrechtliche Verurteilung viel zu hart und keinesfalls eine angemessene staatliche Reaktion auf die eigenwillige Form des Protests sei. Es sei unstreitig, betonte der Gerichtshof, dass das Verhalten Mătăsarus vom Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) umfasst sei. Gleichwohl sei man gewillt, die Begründung Moldawiens zu akzeptieren, dass das staatliche Einschreiten dagegen die Reputation anderer Bürger schützen sollte.

Eine strafrechtliche Verurteilung aber schießt in den Augen der Straßburger Richter über dieses Ziel - gemessen an der Art des Vergehens - weit hinaus. Es gebe "keine Rechtfertigung", dafür eine Gefängnisstrafe zu verhängen, gleich, ob sie zur Bewährung ausgesetzt werde, so der EGMR. Denn eine solche Strafe habe nicht nur schwere Auswirkungen auf den Verurteilten, sondern könne auch auch andere Bürger davon abschrecken, von ihrer Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen.

Die nationalen Gerichte in Moldau hätten nicht ausreichend abgewogen zwischen dem Schutz der Würde der hochrangigen Politiker sowie Strafverfolger und dem Recht des Beschwerdeführers, Ideen oder Informationen zu präsentieren, die andere "beleidigen, schockieren oder stören" könnten.

Einen materiellen Ersatz für seine Verurteilung bekommt der Mann aber nicht. Der Gerichtshof sah mit der formellen Verurteilung Moldaus dem Recht genüge getan. Darüber hinaus werden Mătăsarus nur seine Verfahrenskosten ersetzt.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EGMR rügt moldawisches Strafurteil für obszöne Skulpturen: Ein riesiger Holzpenis als Regierungskritik . In: Legal Tribune Online, 15.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33217/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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