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33573

EGMR zur Meinungsfreiheit: Holo­caust-Leugner Wil­liamson schei­tert in Straßburg

31.01.2019

Bischof Richard Williamson bei einer Konfirmation am 3. Juni, 1991.

© Jim the Photographer, flickr, CC BY-SA 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Der Holocaust-Leugner Richard Williamson ist vor dem EGMR mit einer Beschwerde gegen Deutschland gescheitert. Die Richter wiesen die Klage des Briten, der in einem Interview die Existenz von Gaskammern bezweifelte, am Donnerstag zurück.

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In einem 2008 in Regensburg geführtem Interview äußerte der erzkonservative Geistliche und Holocaust-Leugner Richard Williamson seine ernsthaften Zweifel über den Holocaust. "Ich glaube, dass die historischen Beweise gewaltig dagegen sprechen, dass sechs Millionen Juden vorsätzlich in Gaskammern vergast wurden als vorsätzliche Strategie Adolf Hitlers.(...) Ich glaube, es gab keine Gaskammern", hieß es in dem mit schwedischen Journalisten geführten Interview.

Das Amtsgericht Regensburg (AG) verurteilte Williamson 2013 für diese Äußerungen im zweiten Anlauf wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro. Zuvor stellte das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) in einem anderen Verfahren gegen Williamson Verfahrensfehler fest und ließ den Prozess neu aufrollen. 

Durch das Urteil des AG sah sich Williamson in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und bemühte schließlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die Straßburger Richter äußerten jedoch keine Einwände gegen die Verurteilung in Deutschland und wiesen die Beschwerde des Geistlichen ab (Beschw.-Nr.: 64496/17).

Williamson argumentierte vor Gericht, seine Aussagen seien für die schwedische Öffentlichkeit gedacht gewesen, wo Holocaustleugnung nicht strafbar sei. Die Richter hielten dagegen, dass Williamson sehr wohl damit habe rechnen können, dass seine Aussagen auch in Deutschland auf Interesse stoßen würden – allein schon angesichts der Geschichte des Landes und der Tatsache, dass das Interview in Regensburg aufgenommen wurde. Williamson habe darüber hinaus mit dem Fernsehsender keine Verabredungen getroffen, um eine Ausstrahlung in Deutschland zu verhindern.

dpa/tik/LTO-Redaktion

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EGMR zur Meinungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33573 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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