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EGMR verurteilt Schweiz: 12.000 Euro Ent­schä­d­i­gung, weil es in U-Haft kein veganes Essen gab

von Dr. Franziska Kring

21.07.2026

Ein Wagen mit Essen in der Justizvollzugsanstalt Straubing

Auch im Gefängnis muss man sich vegan ernähren können, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. Foto: picture alliance / SZ Photo | Marco Einfeldt.

Zwei Männer, die sich aus ethischen Gründen vegan ernähren, wollten dies auch in U-Haft bzw. einem psychiatrischen Krankenhaus tun. Das ging aber nicht, ihre Beschwerden wurden inhaltlich nie geprüft. Der EGMR sieht mehrere EMRK-Verstöße.

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Immer mehr Menschen leben – aus unterschiedlichen Gründen – vegan. So auch zwei Männer, die in der Schweiz in Untersuchungshaft bzw. in einem psychiatrischen Krankenhaus waren. Obwohl sie danach gefragt haben, bekamen sie dort kein veganes Essen. Deshalb hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweiz jetzt in beiden Fällen verurteilt (Urt. v. 16.07.2026, Beschwerde-Nr. 55299/20 und 31515/22).

Zum einen habe die Schweiz die Gewissensfreiheit der beiden Männer aus Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Zum anderen hätten sie auch keine wirksame Beschwerdemöglichkeit gehabt, sodass auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) vorliege, befand der EGMR. 

Die sieben Richterinnen und Richter der Kammer sprachen dem ersten Beschwerdeführer 12.000 Euro und dem zweiten 4.000 Euro immateriellen Schadensersatz zu. Zudem bekommt der zweite Beschwerdeführer noch 10.000 Euro als Ersatz für Kosten und Auslagen.

Veganer aus ethischen Gründen

Einer der Männer war zwischen November 2018 und Oktober 2019 in Untersuchungshaft. Er engagiert sich für die sogenannte antispeziestische Bewegung, eine ethische und politische Initiative, die sich gegen die Diskriminierung von Lebewesen aufgrund ihrer Artzugehörigkeit und gegen Ausbeutung und Tierleid einsetzt. Im Rahmen dieses Engagements soll er Sachbeschädigungen begangen haben. Der zweite Beschwerdeführer war zwischen Februar und April 2021 in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Beide Männer ernähren sich aus ethischen Gründen ausschließlich vegan. Sie fragten deshalb bei den zuständigen Stellen an, ob sie auch im Gefängnis bzw. im psychiatrischen Krankenhaus veganes Essen bekommen könnten. Das passierte jedoch nicht, sodass die Männer Beschwerde einlegten. Die Behörden trafen jedoch keine formellen, anfechtbaren Entscheidungen. Die Männer wandten sich an die jeweils zuständigen kantonalen Gerichte, ihre Klagen wurden dort aber bereits als unzulässig abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidungen.

Am 11. Dezember 2020 bzw. am 21. Juni 2022 legten sie Individualbeschwerden zum EGMR ein. Die Organisationen "Vegan Society" und "Vegan Australia" und das Forschungszentrum für Strafrecht der Freien Universität Brüssel waren als sogenannte Drittparteien nach Artikel 36 Abs. 2 EMRK am schriftlichen Verfahren beteiligt.

Veganismus als nichtreligiöse Weltanschauung

In den Verfahren hat sich der EGMR zum ersten Mal mit der Frage beschäftigt, ob ein aus ethischer Überzeugung praktizierter Veganismus unter Art. 9 EMRK fällt – und dies bejaht. Dabei verwies der EGMR auf rechtsvergleichende Untersuchungen, aus denen hervorgeht, dass die Vertragsstaaten Veganismus als nichtreligiöse Weltanschauung betrachten. Die "veganen Überzeugungen der Beschwerdeführer" seien auch so ernsthaft und kohärent, dass sie unter die Glaubens- und Gewissensfreiheit fielen.

Mit sechs zu einer Stimme nahmen die Richterinnen und Richter dann auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK an. Weder hätten die Schweizer Behörden den Beschwerdeführern tatsächlich veganes Essen zur Verfügung gestellt noch hätten die Gerichte ihre Beschwerden inhaltlich geprüft. Die Feststellungen der Gerichte hätten sich nur auf formelle Fragen bezogen. Sie hätten die Begründetheit der Beschwerden nicht geprüft und damit auch nicht die Frage, ob die Beschwerdeführer im Einklang mit ihren ethischen Überzeugungen ein Recht auf eine vegane Ernährung haben. Die von den Beschwerdeführern beschrittenen Rechtswege seien in der Praxis wirkungslos geblieben. Anders ausgedrückt: Die Schweizer Behörden hätten die Beschwerden nie ernst genommen. 

Das Urteil des EGMR ist noch nicht rechtskräftig, jede Partei kann nach Art. 43 Abs. 1 EMRK innerhalb von drei Monaten die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.

In Bayern beurteilt man die Frage nach veganem Essen für Gefangene übrigens anders: Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied im November 2025, ein Häftling habe kein Recht auf veganes Essen, vegetarisch und laktosefrei müsse reichen.

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EGMR verurteilt Schweiz: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60481 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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