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40007

EGMR: Iden­ti­fi­zie­rungspf­licht bei Pre­paid-SIM-Kauf ver­letzt Pri­vat­sphäre nicht

30.01.2020

SIM-Karten

patarapong - stock.adobe.com

Prepaid-SIM-Karten können in Deutschland seit 2004 nicht mehr anonym erworben werden. Das geht in Ordnung, befand nun auch der EGMR – und wies die Beschwerde des Piraten-Politikers Patrick Breyer ab.

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Wer in Deutschland eine Prepaid-SIM-Karte erwerben will, muss einige Daten preisgeben, darunter etwa Name und Anschrift des künftigen Anschlussinhabers. Telekommunikationsanbieter sind seit 2004 dazu verpflichtet, diese Daten zu speichern. So sieht es § 111 des Telekommunikationsgesetz (TKG) vor.

Hiergegen wehrt sich der Europaabgeordnete Patrick Breyer. Der Piraten-Politiker kämpft bereits seit mehreren Jahren gegen die Pflicht zur Preisgabe der eigenen Identität und für mehr Anonymität auf dem Mobilfunkmarkt. Erfolgreich war sein Weg allerdings bislang nicht. 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung von Bestandsdaten der Telekommunikation mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gleichzeitig bestätigten die Karlsruher Richter, dass Bestandsdaten grundsätzlich gespeichert werden dürfen.

Breyer legte dagegen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein. Sein Standpunkt: § 111 ff. TKG verletze das Recht auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Vorschrift zur Preisgabe der Identität zwingt – "ohne jeden Anlass", hieß es in Breyers Beschwerdeschrift. Kunden könnten nicht frei entscheiden, ob sie u.a. Name, Adresse und Geburtsdatum offenbaren wollen oder nicht.

Der EGMR wies seine Beschwerde nun jedoch ebenfalls ab (Urt. v. 30.01.2020, Az. 50001/12). Zwar griffen die Bestimmungen des TKG in sein Recht aus Art. 8 EMRK ein, sie seien jedoch gerechtfertigt. Laut den Straßburger Richtern habe der deutsche Gesetzgeber mit der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus legitime Ziele verfolgt. Auch die Regelungen zur Dauer der Datenspeicherung seien verhältnismäßig. Der EGMR folgte damit der Einschätzung der Bundesregierung.

acr/LTO-Redaktion

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EGMR: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40007 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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