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EGMR weist Beschwerde gegen Haftbedingungen zurück: Utøya-Ter­r­o­rist bleibt in Iso­la­ti­ons­haft

21.06.2018

Der norwegische Terrorist Fjotolf Hansen, früher Anders Behring Breivik

picture alliance / AP Photo

Der früher unter dem Namen Anders Breivik bekannte norwegische Terrorist, der im Juli 2011 77 Menschen tötete, ist mit einer Beschwerde zum EGMR gescheitert. Er hatte bessere Haftbedingungen gefordert.

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Der unter seinem früheren Namen Anders Behring Breivik bekannte norwegische Massenmörder ist endgültig mit einer Beschwerde gegen seine Haftbedingungen gescheitert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies den Antrag des rechtsextremen Terroristen, der inzwischen Fjotolf Hansen heißt, am Donnerstag als offensichtlich unbegründet ab (Urt. v. 21.06.2018; Az. 48852/17).

Der 39-Jährige hatte sich vor allem gegen seine lange Isolationshaft gewehrt. Auch die häufigen körperlichen Untersuchungen, die er als erniedrigend empfinde, sowie die Kontrolle seiner Korrespondenz monierten Hansen und sein Anwalt.

Das oberste norwegische Gericht hatte im vergangenen Jahr geurteilt, dass die Haftbedingungen nicht gegen die Rechte des Gefangenen verstießen. Er wandte sich daraufhin an den Gerichtshof in Straßburg. Der entschied nun, dass die Prüfung des Falls keine Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gezeigt habe. Hansen hatte Verstöße gegen Art. 3 (Folterverbot) und Art. 8 (Recht auf Privatsphäre) der EMRK gerügt.

Isolationshaft und Überwachung nicht zu beanstanden

Die Straßburger Richter befanden, dass die Isolationshaft keine Folter oder unmenschliche Behandlung i. S. d. Art. 3 darstelle, da Hansen durchaus noch Kontakt zur Außenwelt haben könne, wenngleich sein Briefverkehr überwacht werde. Außerdem dürfe er Zeitung lesen, Fernsehen schauen und Besuche empfangen. Sogar an der Osloer Universität hatte sich Hansen 2015 einschreiben dürfen, um Politikwissenschaften zu studieren.

Auch im Übrigen seien die Haftbedingungen, was die Größe der Zelle und die Ausstattung, zu der u. a. auch eine Videospielkonsole und Trainingsgerät gehören, anbelange, nicht zu beanstanden, so der EGMR. Diese Vorzüge wögen die Einschränkungen durch die Isolation auf.

Die körperlichen Untersuchungen und Überwachungsmaßnahmen seien zudem dem Risiko angemessen gewesen, das von Hansen ausgehe. Die Sicherheitsmaßnahmen müssten aber grds. immer auf Gefahrenanalysen gestützt werden.

Bei Anschlägen in Oslo und auf der Insel Utøya im Juli 2011 hatte Hansen 77 Menschen getötet, darunter viele Kinder und Jugendliche. Dafür war er zu 21 Jahren Haft mit Sicherungsverwahrung verurteilt worden.

mam/LTO-Redaktion/dpa

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EGMR weist Beschwerde gegen Haftbedingungen zurück: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29295 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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