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Beschwerde beim EGMR unzulässig: Bäckerei musste keinen "Gay Cake" backen

06.01.2022

Das Bild zeigt einen bunten Kuchen mit Regenbogen-Dekoration, symbolisch für LGBTQ+-Pride und die umstrittene "Gay Cake"-Thematik.

Eine Bäckerei weigerte sich einen Kuchen für ein Event von homosexuellen Aktivist:innen zu backen. Foto: larry140585 - stock.adobe.com

In Nordirland bestellte ein Schwulenaktivist einen Kuchen mit dem Spruch "Unterstützt gleichgeschlechtliche Ehe". Die Bäckerei weigerte sich unter Berufung auf den christlichen Glauben des Inhabers. Der Mann scheiterte nun vor dem EGMR.

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Seit 2014 stritt der britische Schwulenaktivist Gareth Lee mit dem christlichen Inhaber der nordirischen Bäckerei Ashley's: Es ging um einen Kuchen, den Lee 2014 für ein Event gegen Homophobie bestellt hatte: Mit einem Bild der TV-Charaktere Ernie und Bert, dem Logo der Gruppe "QueerSpace" und dem Slogan "Support Gay Marriage" ("Unterstützt gleichgeschlechtliche Ehe"). Einen Tag nach der Bestellung erklärte die Bäckerei jedoch, sie weigere sich, den Kuchen zu liefern, mit der Begründung, sie sei ein christliches Geschäft und erstattete Lee das Geld zurück.

Dagegen ging Lee vor den nationalen Gerichten vor. Der County Court gab ihm zunächst Recht. Die Nichterfüllung der Bestellung sei eine direkte Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung, des religiösen Glaubens sowie der politischen Meinung und verstoße damit gegen nationale Regelungen zur Gleichbehandlung. Der Court of Appeal folgte der Argumentation und fügte hinzu, dass es Willkür sei, wenn Unternehmen frei aussuchen könnten, welche Dienstleistungen sie der homosexuellen Gemeinde auf Basis ihres religiösen Glaubens anbieten könnten.

Der Supreme Court hingegen folgte dieser Argumentation nicht. Der Bäckerei-Inhaber habe Lee nicht deshalb den gewünschten Kuchen nicht geliefert, weil Lee schwul sei. Vielmehr, weil er keine Nachricht fördern wollte, der er zutiefst widerspricht. Selbst wenn das eine Diskriminierung aus politischen Gründe darstellte, könne kein Bäckereinhaber dazu gezwungen werden Inhalte zu fördern, denen er zutiefst widerspricht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies Lees Beschwerde nun ab (Entscheidung v. 6.1.2022, Rs. 18860/19). Der EGMR äußerte sich allerdings nicht zur Sache selbst, denn die die Beschwerde sei bereits unzulässig. Lee habe in keinem der nationalen Gerichtverfahren die Verletzung von Rechten aus der EMRK geltend gemacht. Damit habe er ihnen keine Möglichkeit gegeben, sich damit auseinanderzusetzen und so nicht alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft, was aber Voraussetzung für eine zulässige Beschwerde am EGMR sei.

Lee setzt sich mit der Organisation "QueerSpace" für die lesbische, schwule, bisexuelle und transsexuelle Gemeinschaft in Nordirland ein. Dort ist die gleichgeschlechtliche Ehe erst seit dem Jahr 2020 legal. Im Jahr 2014 lehnte das nordirische Parlament die Legalisierung der gleichgeschlechtlichen Ehe bereits zum dritten Mal ab.

In britischen Medien, unter anderem The Guardian, zeigt sich Lee enttäuscht. Es sei "frustrierend", dass sich der EGMR nicht mit den Kernaussagen seines Falls beschäftigt habe. "Es sollte von niemandem erwartet werden, den Glauben eines Unternehmensinhabers herauszufinden, bevor wir in ein Geschäft eintreten oder für ihre Dienstleistung bezahlen", so Lee.

pdi/LTO-Redaktion

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Beschwerde beim EGMR unzulässig: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47131 (abgerufen am: 13.07.2026 )

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