Während eines Streiks kann auch eine drastische Äußerung wie "bescheißen" im Einzelfall zulässig sein. Das hat das LAG Düsseldorf am Freitag im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) wertete die beanstandeten Äußerungen als noch von der Meinungsfreiheit gedeckt (Urt. v. 17.08.2012, Az. 8 SaGa 14/12).
Geklagt hatte ein Hersteller von Fertiggerichten. Dessen streikende Arbeitnehmer hatten bei einem Tarifstreit Sprechchöre skandiert, dass der Arbeitgeber sie "betrüge" und "bescheiße". Von Vertretern der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) verlangte das Unternehmen, solche Äußerungen zu unterlassen beziehungsweise ein mäßigend auf die Streikenden einzuwirken. Wie schon in erster Instanz blieb der Arbeitgeber auch vor dem LAG erfolglos.
Das Unternehmen hatte 2009 mit der NGG einen Tarifvertrag vereinbart, der mit Einbußen für die Beschäftigten verbunden war. Kurz vor Rückkehr zum normalen Flächentarifvertrag Anfang 2012 wurde jedoch publik, dass das Unternehmen inzwischen im Arbeitgeberverband Mitglied ohne Tarifbindung geworden war. Die vereinbarte Rückkehr zum besser bezahlten Tarifvertrag fand damit nicht statt.
Mit den zugespitzten Äußerungen hätten die Beschäftigten zum Ausdruck gebracht, dass sie sich angesichts der Kursänderung "betrogen" gefühlt hätten, erklärte das Gericht. So verstanden, seien die kräftigen Wörter noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.
dpa/tko/LTO-Redaktion
LAG Düsseldorf zur Meinungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6875 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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