Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber einen anderen neuen Mitarbeiter eingestellt hat. Das hat das BAG am Donnerstag entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz kassiert.
Die Entschädigungsklage eines Mannes, der mutmaßlich wegen seines Alters nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen worden war, dürfe nicht allein aus dem Grund abgewiesen werden, dass der Arbeitgeber letztlich niemanden eingestellt habe (Urt. v. 23.08.2012, Az. 8 AZR 285/11). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Fall an das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht unter anderem eine Entschädigung für Bewerber vor, die wegen ihres Alters abgelehnt werden. Der Arbeitgeber hatte mit einer Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Hierauf bewarb sich der 1956 geborene Kläger.
Das LAG muss nun prüfen, ob der Mann für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob die Einstellung tatsächlich wegen seines Alters unterblieben ist.
una/LTO-Redaktion
BAG zu Entschädigungsklage: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6917 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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