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Strafrechtlicher Schutz vor voyeuristischen Aufnahmen: Ste­fanie Hubig will Span­nern an den Kragen

von Hasso Suliak

25.01.2026

Stefanie Hubig in der 29. Sitzung des Bundeskabinetts im Bundeskanzleramt.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will heimliches Filmen in Saunen strafbar machen. Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress | Bernd Elmenthaler/Geisler-Fotopr.

Heimliches Filmen in der Sauna oder ähnliche Übergriffe: Bundesjustizministerin Hubig (SPD) hat angekündigt, Schutzlücken beim digitalen Voyeurismus zu schließen. Sie kommt damit einer möglichen Aufforderung durch die Bundesländer zuvor. 

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An diesem Montag lädt die Petitionsplattform innn.it gemeinsam mit Niedersachsens Justizministerin Dr. Kathrin Wahlmann (SPD) und dem Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Benjamin Limbach (Grüne), zu einer Pressekonferenz: Vorgestellt werden soll darin eine Bundesratsinitiative zur Strafbarkeit von sexuell motivierten Bildaufnahmen. 

Konkret geht es darum, heimliches Filmen nackter Menschen in der Sauna unter Strafe zu stellen. Hintergrund ist unter anderem ein Fall aus Leipzig. Ein Mann hatte zwei unbekleidete Frauen heimlich in einer Sauna gefilmt und war damit aufgeflogen. Die Staatsanwaltschaft stellte ein Strafverfahren gegen den Voyeur wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein. 

Grund: Bei einer Sauna handele es sich nicht um einen besonders geschützten Raum im Sinne von § 201a Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB. Orientiert hatte sich die StA bei dieser Entscheidung an einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz von 2008 (Beschl. v. 11.11.2008, Az. Ws 535/08). Das Gericht hatte ebenfalls die Bestrafung eines Mannes verneint, der heimlich mit seinem Mobiltelefon Frauen in einer öffentlichen Sauna gefilmt hatte – obwohl dort per Hausordnung die Handynutzung verboten war.

Allgemein anerkannt ist, dass in solchen Fällen auch eine Strafbarkeit nach dem 2001 eingeführten "Upskirting-Paragrafen" § 184k StGB ausscheidet. Der Tatbestand setzt das Überwinden einer Sichtbarriere ("Bereiche gegen Anblick geschützt") voraus. Die betroffenen Frauen in der Sauna waren unbekleidet; dementsprechend waren ihre Körperteile nicht im Sinne von § 184 der vorbezeichneten Vorschrift gegen Anblicke besonders geschützt.

Entschließungsantrag im Bundesrat 

In welcher Weise allerdings im Strafgesetzbuch nunmehr diese Lücke geschossen werden soll – etwa durch eine Modifizierung von § 184k StGB ("Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen") oder eben von § 201a StGB ("Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen") beantwortet der Antrag aus NRW und Niedersachsen nicht. Denn bei der Bundesratsintiative handelt es sich nicht um einen ausformulierten Gesetzentwurf, sondern lediglich um eine sogenannte Entschließung, die die Bundesregierug zum Handeln auffordert. 

Diese soll zeitnah einen Gesetzentwurf vorlegen, der insbesondere Frauen und Mädchen besser vor heimlichen oder gegen ihren Willen gefertigten Fotos oder Videos schützt. Aufnahmen, die Personen in sexualisierten Kontexten zeigen, verletzten die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen erheblich und führten bei Betroffenen häufig zu weitreichenden psychischen Folgen wie Ängsten, Depressionen und posttraumatischen Belastungsstörungen. Zwar sei in vielen Fällen die Anwendung bildbasierter sexualisierter Gewalt bereits jetzt strafbar. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in Verbindung mit dem Recht am eigenen Bild als spezifische Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei jedoch lückenhaft und selbst bei bestehender Strafbarkeit nicht immer ausreichend.

Die betroffenen Frauen ihrerseits hatten eine Petition auf der Plattform innn.it gestartet ("Schutz vor Sauna-Voyeuren"). In dieser fordern sie, dass § 201a StGB erweitert oder ein neues Gesetz geschaffen wird, das Nacktaufnahmen in Saunen, Duschen und anderen öffentlich zugänglichen Bereichen klar unter Strafe stellt.

Auch "Gentsch-Fall" soll erfasst werden

Zu den Sachverhalten, die NRW und Niedersachsen mit ihrer Entschließung im Auge haben, zählen indes nicht nur Nacktaufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten wie Saunen. Erfasst werden sollen auch Fälle, wie sie etwa der Kölnerin Yanni Gentsch widerfahren sind. Ein Mann hatte ihren Po beim Joggen gefilmt. Dieses Verhalten wird vom Upskirting-Paragrafen § 184k StGB ebenfalls nicht erfasst, da ihr Gesäß weder unbekleidet noch (ausschließlich) durch Unterwäsche bedeckt war. Auch in solchen Fällen soll die Bundesregierung laut Entschließung für strafrechtlichen Schutz sorgen.   

Indes: Mit ihrem Ansinnen rennen Niedersachsen und NRW bei Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) offene Türen ein: So hatte das Bundesjustizministerium (BMJV) bereits im Oktober 2025 gegenüber LTO signalisiert, sich der Thematik anzunehmen und mögliche Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit bildbasierter sexualisierter Gewalt zu schließen.

Wenige Tage vor der Vorstellung des Entschließungsantrags aus Niedersachsen und NRW im Bunderat hat Hubig nun diese Absicht in einem Zeitungsinterview am Wochenende bekräftigt: "Voyeuristische Nacktaufnahmen von anderen sind inakzeptabel, auch dann, wenn sie an öffentlichen Orten entstehen, in der Sauna, am Badesee oder im Spa", sagte die SPD-Politikerin der Neuen Osnabrücker Zeitung. Viele Formen des digitalen Voyeurismus stünden bereits unter Strafe, etwa das heimliche Fotografieren unter den Rock, sagte Hubig. Das heimliche Filmen in öffentlichen Saunen und Spas sei bisher aber nicht strafbar. "Darin sehen viele eine Schutzlücke – was ich teile." Es gehe darum, "zeitgemäße strafrechtliche Regeln gegen digitalen Voyeurismus zu schaffen", sagte die Ministerin. Wichtig sei, den neuen Straftatbestand klar einzugrenzen. "Natürlich geht es nicht um beiläufiges Fotografieren, es geht uns um digitale Spanner-Aufnahmen."

BMJV: Regelungsvorschläge gegen Digitale Gewalt kommen "zeitnah"

Wann Hubig hier allerdings einen konkreten Gesetzesvorschlag präsentieren wird, ist noch offen. Eine BMJV-Sprecherin teilte LTO am Sonntag mit, dass das Ministerium derzeit eine Regelung erarbeite, die bildbasierte sexualisierte Gewalt mittels realer oder digital erstellter oder manipulierter Bilder mit intimen Bildinhalten unabhängig vom konkreten Ort und von der Erkennbarkeit der Person strafrechtlich besser erfassen solle. Das, so die Sprecherin, entspreche auch der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag, Strafbarkeitslücken in diesem Bereich zu schließen. 

Daneben soll es Betroffenen mit einem neuen Gesetz gegen Digitale Gewalt erleichtert werden, gegen Verletzungen ihrer Rechte im Netz direkt vorzugehen. Die konkreten Regelungsvorschläge hierzu sollen zeitnah vorgelegt werden.

Der Entschließungsantrag Niedersachsens und NRW mit dem Titel "Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes - Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen schließen“ (BR-Ds.26/26) kann hier heruntergeladen werden. Die Entschließung soll in der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 vorgestellt und anschließend den Ausschüssen zugewiesen werden.

Mit Material von dpa

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Strafrechtlicher Schutz vor voyeuristischen Aufnahmen: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59145 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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