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OVG Hamburg zur Altersdiskriminierung: Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr nur bis zum 60. Lebensjahr

30.05.2012

In einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss haben die Hamburger Verwaltungsrichter entschieden, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, vorläufig keinen Anspruch darauf haben, weiter im aktiven Dienst zu bleiben.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) lehnte die Beschwerde eines 60 Jahre alten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ab und entschied, dass die gesetzliche Altersgrenze im Hamburgischen Feuerwehrgesetz (HmbFeuerwG) mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Die EU-Richtlinie 2000/78/EG und die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die eine Benachteiligung wegen des Alters verböten, beträfen nur Ungleichbehandlungen in Beschäftigung und Beruf. Die Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr sei aber ein Ehrenamt (§ 11 HmbFeuerwG). Art. 21, 25 der EU-Charta, die eine Diskriminierung wegen Alters untersagten, seien nicht anwendbar (Beschl. v. 15.05.2012, Az. 1 Bs 44/12).

Nach § 13 HmbFeuerwG dürfen Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, keinen aktiven Feuerwehrdienst mehr leisten. Der Antragsteller wurde 2007 für sechs Jahre zum Wehrführer-Stellvertreter berufen. Seinen Antrag auf Verlängerung der aktiven Dienstzeit lehnte die Behörde für Inneres ab. Das Verwaltungsgericht hatte seinen Antrag, vorläufig weiter in der Freiwilligen Feuerwehr aktiv Dienst tun zu können, abgelehnt. Seine Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Die Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten und den, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht, so das OVG. Bei der Festsetzung von Altersgrenzen habe der Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, um die Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr zu gewährleisten.

Die unterschiedliche Behandlung sei sachlich vertretbar und verhältnismäßig. Die Tätigkeit im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr bei Brand- und Rettungseinsätzen erfordere besondere körperliche Fähigkeiten. Die Leistungsfähigkeit nehme im Alter aber stetig ab. Eine allgemeine Altersgrenze sei deshalb geeignet, der Gefahr eines altersbedingten Versagens im Feuerwehreinsatz vorzubeugen. Dass in anderen Bundesländern teilweise höhere Altersgrenzen gelten bzw. ältere Feuerwehrleute ihre körperliche Leistungsfähigkeit individuell durch eine Gesundheitsprüfung nachweisen dürften, würde den Gestaltungsspielraum des Hamburger Gesetzgebers nicht einschränken. Er habe sich gegen einen erhöhten Verwaltungsaufwand und die größere Unsicherheit individueller Gesundheitsprüfungen und für eine strikte Altersgrenze entscheiden dürfen. Zudem greife die Höchstaltersgrenze für eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) des Antragstellers ein und führe nicht zu Gehaltseinbußen.

Auch könne der Gesetzgeber Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und Feuerwehrbeamte, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, unterschiedlich behandeln. Letztere hätten die Möglichkeit, ihre Tätigkeit über das 60. Lebensjahr hinaus zu verlängern. Für sie habe die Altersgrenze erhebliche wirtschaftliche Folgen. Zudem seien sie durch EU-Regelungen und das AGG vor Alterdiskriminierung geschützt.

tko/LTO-Redaktion

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OVG Hamburg zur Altersdiskriminierung: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6293 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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