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BGH zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung: Karlsruher Richter verwerfen Revisionen von DHKP-C-Mitgliedern

20.03.2012

Der für Staatsschutzverfahren zuständige 3. Strafsenat des BGH hat mit einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss die Revisionen der beiden Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils des OLG Stuttgart habe auf Grund der Revisonsbegründungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Männer ergeben, die wegen ihrer Mitgliedschaft in der linksextremistischen Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front verurteilt worden waren.

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Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Urteil des 6. Strafsenats - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart nun rechtskräftig (Besch. v. 08.03.2012, Az. 3 StR 300/11).

Das OLG hatte seit März 2008 an 167 Tagen verhandelt und dabei 102 Zeugen und 9 Sachverständige gehört. Wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung wurden die beiden Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren 10 Monaten Freiheitsstrafe bzw. zu einer Freiheitstrafe von 5 Jahren 4  Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des 6. Senats hat sich die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) zum Ziel gesetzt, den türkischen Staat mittels eines "bewaffneten Kampfes" zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Die DHKP-C hat zahlreiche Tötungsdelikte sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschlägen in der Türkei zu verantworten, zu denen sie sich jeweils öffentlich bekannte. Außerdem hat die DHKP-C wiederholt ihre Kämpfer für Selbstmordattentate eingesetzt.

DHKP-C seit 1998 in Deutschland verboten

Die DHKP-C verfügt in Europa über eine Auslandsorganisation, die sie als ihre "Rückfront" - neben der Verbreitung der Ideologie der DHKP-C - unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivitäten nutzt. In Deutschland ist die DHKP-C seit 1998 verboten. Seit einer Gewaltverzichtserklärung hinsichtlich des Bundesgebiets im Jahre 1999 ist sie durch Gewalttaten in Deutschland nicht mehr in Erscheinung getreten. Zur DHKP-C gehörten in Deutschland zum Zeitpunkt des Urteils 2010 ungefähr 650 Personen als Unterstützer und Mitglieder.

Die DHKP-C führte laut OLG - auch in Deutschland - eine jährliche Spendenkampagne durch, organisierte Veranstaltungen und gab eine wöchentliche Parteizeitschrift heraus. Außerdem diente die "Rückfront" der Beschaffung von Waffen und sonstiger militärischen Ausrüstung, die mittels Kuriere in die Türkei verbracht wurden, sowie als sicherer Rückzugsraum für ihre Mitglieder.

Die Angeklagten waren in den abgeurteilten Tatzeiträumen als hochrangige Führungsfunktionäre der "Rückfront" der DHKP-C in Deutschland seit dem  30. August 2002 (seither ist die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in § 129 b Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt) Mitglieder der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung.

Die Angeklagten waren nach den Feststellungen des OLG in die hierarchischen Strukturen der Europaorganisation der DHKP-C eingebunden und haben - in Kenntnis der Zielsetzung der DHKP-C - als professionelle Kader für die Vereinigung auf Anweisung der Organisationsführung zahlreiche Aufgaben wahrgenommen.

tko/LTO-Redaktion

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BGH zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung: Karlsruher Richter verwerfen Revisionen von DHKP-C-Mitgliedern . In: Legal Tribune Online, 20.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5820/ (abgerufen am: 29.03.2023 )

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