VGH Hessen muss über Blockupy entscheiden: DIE LINKE legt Beschwerde gegen Demonstrationsverbot ein

15.05.2012

Das juristische Tauziehen um die Blockupy-Aktionstage in Frankfurt am Main Ende dieser Woche geht weiter: Nach dem Verbot mehrerer Veranstaltungen hat DIE LINKE Hessen Beschwerde gegen die entsprechende Entscheidung des VG Frankfurt einlegt. Darüber werde der VGH sehr wahrscheinlich am frühen Mittwoch Morgen entscheiden, sagte ein Justizsprecher in Kassel.

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt hatte am Montag zwar entschieden, dass das Occupy-Camp im Bankenviertel aus Sicherheitsgründen geräumt werden darf. Eine für Samstag geplante Großdemonstration könne aber unter Auflagen stattfinden. Voraussetzung dafür sei, dass es am kommenden Donnerstag und Freitag keine anderen Blockupy-Veranstaltungen gibt. Das Verbot für eine Rave-Demonstration durch die Innenstadt am Mittwoch Abend hoben die Richter aber auf (Beschl. v. 14.05.2012, Az. 5 L 1655/12.F u.a.).

Die Stadt Frankfurt hatte das weitgehende Verbot von Blockupy damit begründet, dass die geplanten Aktionen insgesamt die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören und gefährden würden. Die Beschwerde aus dem Rathaus sollte nach Angaben eines Stadtsprechers noch am Nachmittag eingereicht werden.

Die Polizei rechnet mit bis zu 2.000 gewaltbereiten Aktivisten. Die Zulassung einzelner Veranstaltungen habe die Aufgabe für die Beamten erschwert, warnte der Landeschef der hessischen Polizeigewerkschaft Heini Schmitt in Darmstadt: "Wir begrüßen sehr die Entscheidung des VG Frankfurt, das Verbot für viele Einzelveranstaltungen aufrecht zu erhalten". Dass aber Ausnahmen zugelassen seien, mache die Ausgangssituation weit schwieriger als bei einem völligen Verbot.

Die Polizei sei nun gezwungen, Teilnehmer zu den erlaubten Veranstaltungen in die Innenstadt zu lassen. Damit könne anschließend nicht verhindert werden, dass die gleichen Personen an verbotenen Veranstaltungen teilnähmen.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Hessen muss über Blockupy entscheiden: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6208 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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