BVerfG zu "Deals" im Strafverfahren: Karlsruher Richter stärken Angeklagtenrechte in Berufungsinstanz
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Rechte von Angeklagten zur Überprüfung von Urteilen gestärkt. Das Berufungsgericht müsse aufklären, ob ein Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel zulässig war. Dies entschieden die Karlsruher Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Wenn die Verhandlung nicht ordnungsgemäß protokolliert wurde, dürfe dies nicht zulasten des Angeklagten gehen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab damit der Beschwerde eines Mannes aus Sachsen statt, der nach einem Geständnis unter anderem wegen Drogenhandels zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt worden war und zunächst auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Das Gericht hatte jedoch nicht protokolliert, ob das Urteil aufgrund einer Verständigung der Beteiligten im Strafverfahren ("Deal") zustande gekommen war und auch keine weiteren Schritte zur Sachaufklärung unternommen. In diesem Fall wäre ein Verzicht auf Rechtsmittel nicht zulässig (Beschl. v. 05.03.2012, Az. 2 BvR 1464/11).
Die Verfassungsrichter entschieden dabei nicht über die umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Deal überhaupt zulässig ist, sondern über den Umfang der Sachaufklärungspflicht der Rechtsmittelgerichte bei der Prüfung, ob eine Verfahrensabsprache zustande gekommen ist.
dpa/tko/LTO-Redaktion