Der Deutsche Anwaltverein sieht die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages, die MPU-Grenze auf 1,1 Promille zu senken, kritisch. Dafür fehle es an wissenschaftlichen Grundlagen.
In einer am Freitag veröffentlichen Stellungnahme kritisiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) die vor kurzem vom Verkehrsgerichtstag abgegebene Empfehlung, die Promillegrenze für die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) von aktuell 1,6 auf 1,1 Promille zu senken.
Die Begründung, eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit liege schon bei 1,1 Promille vor, hat nach Meinung des DAV keine wissenschaftliche Grundlage. Derart einschneidende Änderungen bedürften vor ihrer Einführung einer wissenschaftlich fundierten Evaluation. Eine fachliche Grundlage für die grundsätzliche Annahme von Eignungszweifeln im Verwaltungsverfahren aufgrund einer einmaligen Trunkenheitsfahrt unter 1,1 Promille sei nicht gegeben.
Desweiteren müsse bereits die Anordnung einer MPU einem Rechtsmittel sowie einer unabhängigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Überprüfung der Anordnung erst im Rechtsmittelverfahren über den Entzug oder über die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis ist laut DAV ungenügend.
Die Alkohol-Wegfahsperre (Alkohol-Interlock) sei zwar keine Alternative zur Begutachtung der Fahreignung, könne aber im bereich der Sanktionen bzw. Besserungen und Maßregeln durch einen Strafrichter zur Vermeidung von Härten Anwendung finden.
acr/LTO-Redaktion
DAV kritisiert Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18447 (abgerufen am: 22.01.2025 )
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