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Unterbrechung der Hauptverhandlung: DAV kri­ti­siert Mut­ter­schutz-Pläne fürs Straf­ver­fahren

von Maximilian Amos

26.09.2019

Schwangere Frau am Schreibtisch

© New Africa - stock.adobe.com

Das BMJV will das Strafverfahren an die Bedürfnisse der Gegenwart anpassen und u. a. eine dreimonatige Unterbrechung der Hauptverhandlung für den Mutterschutz ermöglichen. Der DAV bezeichnet das nun als "scheinheilig".

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Während Bund und Länder mit ihrem "Pakt für den Rechtsstaat" vornehmlich mit Geld daran arbeiten, mehr Personal in die Justiz zu bringen, will das Bundesjustizministerium (BMJV) den Staatsdienst auch durch eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie attraktiver machen. Doch Teile des Plans, der sich noch im Beteiligungsverfahren befindet, stoßen jetzt auf deutliche Kritik.

So plant das Ministerium im Rahmen der Modernisierung des Strafverfahrens u. a., die Hemmung für die Unterbrechungsfrist in einer Hauptverhandlung für bestimmte Fälle zu verlängern. § 229 Strafprozessordnung (StPO) sieht derzeit vor, dass eine Hauptverhandlung bis zu einem Monat unterbrochen werden darf, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. Sollte der Angeklagte oder ein Richter erkranken – und nur dann –, kann diese Frist für sechs Wochen gehemmt werden. Die Fristen enden aber frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

Nach dem Gesetzentwurf zur Reform der Strafprozessordnung (StPO) soll eine solche Hemmung künftig auch dann möglich sein, wenn gesetzlicher Mutterschutz oder Elternzeit die Teilnahme einer Richterin bzw. eines Richters an der Hauptverhandlung verhindern. Nimmt eine Richterin nach der Entbindung zu früh an einer Verhandlung teil, ist das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt. Wird das Verfahren unterbrochen, bleibt ein Angeklagter ggf. weiterhin im Gefängnis, bis schließlich weiterverhandelt wird.

Mit der angekündigten Änderung möchte das BMJV explizit die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen, wie es im Gesetzentwurf heißt. Zudem wolle man "möglichst (…) verhindern, dass Strafverfahren nach zum Teil langwieriger Beweisaufnahme ausgesetzt und wiederholt werden müssen".

Alternative Ergänzungsrichter?

Letzteres dürfte wohl die zentrale Motivation sein, vermutet jedenfalls der Berliner Strafverteidiger Ali B. Norouzi, der auch als Mitglied des Ausschusses Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) spricht. "Diese Vorschrift ist nur dafür da, um umfangreiche Verfahren nicht platzen zu lassen", so Norouzi gegenüber LTO.

Diese Fristhemmung zum Zwecke der Familienplanung auszuweiten, hält er aber für untragbar. "Das hat mit der strafprozessualen Konzentrationsmaxime gar nichts zu tun", so Norouzi, der auf die de lege lata bestehende Alternative verweist: "Es gibt ein bestehendes System, wie man es machen muss. Wenn absehbar ist, dass ein Kollege oder eine Kollegin ausfällt, dann muss ein Ergänzungsrichter hinzugezogen werden".

Eine Alternative, die gleichwohl ungern in Betracht gezogen werde, weil sie Personalressourcen bündele. Schließlich müssen Ergänzungsrichter der gesamten Hauptverhandlung beiwohnen für den Fall, dass sie zum Einsatz kommen. Und es gibt einen Haken: Der Ausfall muss dann bereits bei Prozessbeginn abzusehen sein.

DAV-Strafrechtler: "Scheinheilig"

Den Wunsch, Prozesse trotz spontaner Entwicklungen fortführen zu können, findet Norouzi verständlich. Auf dem Rücken der Angeklagten dürfe diesem Umstand aber nicht Rechnung getragen werden. "Die Verhandlung wird dann ja längstens nicht bloß für zwei Monate unterbrochen, das ist nur die Hemmung. Effektiv sind es bis zu drei Monate und zehn Tage."

Die Vorgabe, damit für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sorgen zu wollen, hält er ohnehin für "scheinheilig". "Wen trifft denn diese Regelung? Sie trifft vornehmlich junge Richterinnen, die auf eine gute Benotung durch Vorsitzende angewiesen sind, wenn sie Karriere machen wollen." Da die Vorschrift nur zwei Monate – und damit gerade einmal den unabdingbaren gesetzlichen Mutterschutz – betreffe, nicht aber eine ggf. im Anschluss genommene Elternzeit, schaffe man damit eine Drucksituation, in der sich Richterinnen scheuen würden, Elternzeit zu nehmen. Schließlich solle ein Prozess ja nicht doch noch wegen ihnen platzen.

Das BMJV will sich vor Ende des Beteiligungsverfahrens nicht zu öffentlicher Kritik äußern und verwies auf LTO-Anfrage lediglich auf den Entwurf, der ausdrücklich die Familienplanung und eben die Fortführung aufwändiger Strafverfahren als Ziele ausgebe. Bis zum 8. Oktober läuft noch die Frist für Stellungnahmen der Länder und Verbände – darunter auch der DAV. Diese wolle man zunächst einmal abwarten, so eine Ministeriumssprecherin. Vom Deutschen Richterbund war auf Anfrage von LTO bis zur Veröffentlichung kein Statement zum Thema zu bekommen.

Eine Alternative zur Verlängerung der Fristhemmung sieht Norouzi aber auch noch: Sollte in Deutschland – wie derzeit diskutiert – die Dokumentation der Hauptverhandlung eingeführt werden, könnten Ergänzungsrichter diese nutzen, um sich einzuarbeiten, ohne zuvor dem ganzen Prozess beigewohnt zu haben.

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Unterbrechung der Hauptverhandlung: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37839 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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