DAV: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht klagt gegen Allianz

16.09.2011

Das "Fairplay-Konzept", ein neues Produkt der Allianz-Versicherungs AG zur vereinfachten Regulierung von Schadensfällen ist nach Ansicht des Deutschen Anwaltsvereins wettbewerbswidrig. Die Interessenvertretung hat deshalb das Unternehmen wegen der Anwendung des Produkts vor dem Landgericht München I verklagt.

 

Werkstätten müssen nach dem neuen Konzept zunächst mit der Allianz einen Rahmenvertrag abschließen. Durch diesen Vertrag werden den Werkstätten weitreichende Pflichten im Rahmen der Schadensermittlung auferlegt, unter anderem die Schadensermittlung nach strengen Vorgaben zur Kostenoptimierung. Zugleich sollen die Werkstätten eine kurzfristige Freigabe der Reparatur innerhalb weniger Stunden sowie die Zahlung der Reparaturkosten innerhalb von sieben Tagen erhalten.

Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist dieses Vorgehen wettbewerbswidrig. Voraussetzung für die Ermittlung nach dem "Fairplay-Konzept" sei, dass ein Rechtsanwalt oder ein freier Sachverständiger nicht hinzugezogen wird. Die Werkstatt orientiere sich an der gegnerischen Versicherung, anstatt allein nach bestem Wissen und Gewissen den Reparaturauftrag des Kunden zu erfüllen. 

Werkstätten geraten in immer größeren Interessenskonflikt

"Letztlich werde die Werkstatt zum Vertragsbruch gegenüber dem Geschädigten verleitet. Das Konzept sei daher nicht fair, sondern foul, sodass sogar der Name 'Fairplay-Konzept' irreführend und damit wettbewerbswidrig sei", erläutert Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Zur Begründung der Wettbewerbswidrigkeit des Konzepts der Allianz führt Elsner aus: "Das Konzept beinhalte einen Boykott von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Zwar kann jeder Kunde weiterhin einen Anwalt beauftragen, jedoch erfolgt dann die Abwicklung gegenüber der Werkstatt nicht wie bisher – also durchaus mit Zeiträumen von Wochen statt Tagen oder Stunden sowie Auseinandersetzung zur Schadenshöhe und anderem".

Das Recht, einen Anwalt zu beauftragen, stehe jedem zu, man müsse sich dies als Geschädigter nicht erst von der Allianz einräumen lassen, so Elsner weiter. Erkennbar sei das Konzept darauf angelegt, die Werkstatt und das Lager der Versicherung zu ziehen. Statt nur den Interessen des Kunden zu dienen, "werkele" sie hinter dem Rücken des Kunden mit dem gegnerischen Versicherer "rum". Bei Anwälten sei das strafrechtlich verboten.

Dadurch werde die Werkstatt in einen immer größeren Interessenskonflikt gebracht, denn einerseits ist sie vertraglich der Allianz verpflichtet, andererseits aber auch dem Geschädigten im Rahmen des Reparaturauftrages. Den Anwälten sei die Vertretung widerstreitenden Interesses nicht ohne Grund strafrechtlich verboten.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

DAV: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4312 (abgerufen am: 03.12.2024 )

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