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VG Braunschweig zum Zensus 2011: Eilantrag gegen Haushaltsbefragung gescheitert

09.05.2012

Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das VG den Eilantrag eines Wolfsburgers gegen die Haushaltsbefragung im Rahmen der Volksbefragung abgelehnt. Die Richter konnten keinen Verstoß gegen Grundrechte feststellen.

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Nach Ansicht der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) ist im Eilverfahren nicht ersichtlich, dass die im Zensusgesetz geregelte Auskunftspflicht gegen Grundrechte verstößt. Das Gesetz greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Einschränkungen dieses Rechts seien aber im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn sie auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhen.

Der Gesetzgeber müsse insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen der Gefahr entgegenwirken, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Diese Voraussetzungen dürften nach dem Zensusgesetz erfüllt sein, so die Braunschweiger Richter (Beschl. v. 03.04.2012, Az. 5 B 199/11).

Antragsteller verweigerte Teilnahme an Zensus

Der Wolfsburger Antragsteller lebt in einem Haushalt, der im Rahmen der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011 Fragen beantworten sollte. Dies lehnte er gegenüber einer Interviewerin ab. Auch die ihm von der Stadt Wolfsburg übersandten Fragebögen füllte er trotz wiederholter Erinnerungen und der Androhung eines förmlichen Bescheides nicht aus.

Daraufhin forderte die Stadt ihn im September 2011 mit "Heranziehungsbescheid" auf, die vom Zensusgesetz verlangten Auskünfte zu erteilen. Außerdem setzte sie ein Zwangsgeld von 300 Euro gegen ihn fest, nachdem er auch auf eine entsprechende Androhung nicht reagiert hatte.

Seinen Eilantrag beim VG gegen den Heranziehungsbescheid begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Auskunftspflichten seiner Auffassung nach sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen.

Daten nicht rückverfolgbar

Jedenfalls im Eilverfahren hatte er damit keinen Erfolg. Die Datenerhebung diene legitimen Zwecken, weil sie unter anderem benötigt werde, um europarechtliche Berichtspflichten der Bundesrepublik zu erfüllen, so die Richter. Die Befragung belaste den Antragsteller auch nicht übermäßig: Sie betreffe entweder den "Gemeinschaftsbezug des Individuums", soweit zum Beispiel Angaben zu Ausbildung und Berufstätigkeit abgefragt würden, oder überlasse es dem Betroffenen, Angaben freiwillig zu machen (beispielsweise hinsichtlich Religion oder Glaubensrichtung). Daten würden nur anonymisiert zu statistischen Zwecken verarbeitet. Der Gesetzgeber habe nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung hinreichend dafür gesorgt, dass alle Daten nicht identifiziert und rückverfolgt werden können.

Die Kammer nahm dazu auch auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte Bezug.

tko/LTO-Redaktion

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VG Braunschweig zum Zensus 2011: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6164 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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