Sport, Kosmetik, Massage, Gastronomie: Erste Eil­an­träge gegen neue Coro­na­ver­ord­nungen

02.11.2020

Kaum in Kraft liegen schon die ersten Eilanträge gegen die neuen Coronaregeln vor. Überall in Deutschland wenden sich Betroffene gegen die Einschränkungen, die der neue Teil-Lockdown mit sich bringt.

In der letzten Woche haben sich Bund und Länder auf verschiedene Maßnahmen geeinigt, die seit diesem Montag in ganz Deutschland in Kraft treten. Die Länder haben dazu neue Coronaschutzverordnungen erlassen, die Deutschland erneut in zumindest einen Teil-Lockdown setzen. Bundesweit gingen unverzüglich Anträge bei den Verwaltungsgerichten gegen diese neuen Regeln ein.

Ungleichbehandlung von Kosmetik-, Tattoo- und Massagestudios gegenüber Friseuren?

27 Tätowier- und Piercingstudios aus ganz NRW haben mit einer Kosmetikerin aus Düsseldorf einen gemeinsamen Antrag eingereicht, außerdem ein mobiler Massagedienst aus Bochum. Sie verweisen laut dem Oberverwaltungsgericht Münster auf eine Ungleichbehandlung – so dürfen Friseure zum Beispiel weiterarbeiten. Eine weitere Düsseldorfer Kosmetikerin hatte am Wochenende gegenüber der Rheinischen Post einen Eilantrag angekündigt. Ihr Anwalt sagte, dass es keine "sachliche Rechtfertigung" gebe, insbesondere Maniküreleistungen wie eben auch Friseur-Besuche als Ausnahme zu erlauben.

In der NRW-Coronaschutzverordnung – vergleichbare Formulierungen finden sich in den Verordnungen der übrigen Länder – heißt es "Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind bis zum 30. November 2020 untersagt." Als Ausnahmen werden Handwerker, Taxifahrer und Friseure aber auch zum Beispiel Fußpfleger genannt.

Auch in Brandenburg wehren sich Dienstleister der Körperpflege gegen die neuen Regeln. Der Betreiber eines Tattoostudios sowie der Inhaber eines Sonnenstudios wandten sich in Eilanträgen an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Bürger wollen weiter Sport machen und das VG Mainz hat Zweifel an den Maßnahmen

Auch in Sachen Sport wandten sich Antragsteller an die Gerichte. Eine Familie aus Düsseldorf wendet sich gegen § 9 der Coronaschutzverordnung NRW, der den Freizeit- und Amateursportbetrieb praktisch komplett verbietet. Erlaubt ist nur noch Individualsport allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes - und auch das nur im Freien. Laut Gericht ist der Düsseldorfer Antragsteller mit seiner Familie in mehreren Vereinen Mitglied, die alle unter den Teil-Lockdown fallen.

In Hamburg wandte sich ein Fitnessstudio gegen die Schließung des Studios wegen der neuen Hamburger Coronaverordnung. Die Hamburger Gerichte sind aber auch immer noch mit Anträgen gegen die bis zum vergangenen Sonntag geltende Coronaschutzverordnung beschäftigt, aktuell sind noch 34 Verfahren dagegen anhängig.

Auch in Mainz wandten sich Sportbegeisterte gegen die Maßnahmen. Ein Tennisverein stellte einen Eilantrag wegen der Schließung einer Tennishalle aufgrund der neuen Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht Mainz wies den Antrag im Eilverfahren jedoch ab: Der Verein habe die Eilbedürftigkeit nicht ausreichend begründet. Aber das Gericht äußerte auch Zweifel an den neuen Coronamaßnahmen und ob diese nicht vom Parlament hätten abgesegnet werden müssen. Die "erheblichen Grundrechtseingriffe der Coronakrise bedürfen endlich einer tragfähigen Rechtsgrundlage", hieß es.

Neue Maßnahmen ohne Mitbestimmung der Parlamente verfassungswidrig?

Ob es verfassungskonform ist, dass die neuen Coronaregeln nicht durch das Landesparlament gingen, beschäftigt auch die AfD. Die AfD-Fraktion im sächsischen Landtag will die neue Coronaschutzverordnung vom Verfassungsgericht des Freistaates überprüfen lassen. Die Normenkontrollklage sollte noch am Montag per Fax nach Leipzig gehen, teilte die Fraktion mit. Nach den Worten von Partei- und Fraktionschef Jörg Urban verfolgt die AfD damit zwei Anliege: Zum einen soll eine Mitbestimmung des Landtages bei den Corona-Maßnahmen erreicht werden, zum anderen will man die getroffenen Einschränkungen prüfen lassen.

Auch die Gastronomie wehrt sich

Die neuen Maßnahmen sehen auch die Schließung der Gastronomie vor. Restaurants, Cafés, Bars – alles muss bis Ende des Monats wieder schließen. Lediglich Abhol- und Lieferserviceangebote sind noch erlaubt. Auch dagegen wandten sich viele Anträge, beispielsweise in Berlin. Dort gingen bisher 32 Eilanträge gegen die neuen Maßnahmen beim Verwaltungsgericht ein – die meisten kamen laut Gericht von Gastronomen, die die Schließung ihrer Lokale bis Ende des Monats nicht hinnehmen wollen.

Auch in Brandenburg sind Anträge gegen die Beschränkungen der Gastronomie angekündigt. "Wir haben erste Bekundungen von Unternehmen, die bereit sind, hier entsprechend zu klagen", sagte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (Dehoga) Brandenburg, Olaf Lücke, der Deutschen Presse-Agentur. Der Verband kann nicht selbst klagen.

ast/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

Sport, Kosmetik, Massage, Gastronomie: . In: Legal Tribune Online, 02.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43286 (abgerufen am: 10.12.2024 )

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