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VG zu Corona-Ausgangbeschränkungen: Landrat schei­tert mit Eil­an­trag gegen eigene Maß­nahmen

13.04.2021

Warnschild mit der Aufschrift Ausgangssperre.

(c) Daniel Ernst - stock.adobe.com

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz blieb ein Eilantrag gegen Corona-Maßnahmen ohne Erfolg. Antragsteller in diesem Verfahren war ein Landrat - nachdem er die Maßnahmen selbst verfügt hatte.

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Der Landrat des Rhein-Hunsrück-Kreis, Marlon Bröhr (CDU), ist mit seinem Eilantrag vor dem VG Koblenz gegen die Ausgangsbeschränkungen in "seinem" Kreis gescheitert (Beschl. v. 12.04.2021, Az. 3 L 313/21.KO). Hiernach bleiben die Ausgangsbeschränkungen von 21.00 bis 05.00 Uhr jedenfalls vorerst bestehen. Dem Verfahren lag eine entsprechende Allgemeinverfügung zugrunde, gegen die sich der Landrat zunächst im Wege des Widerspruchs wandte - ohne Erfolg. Bei dem sich anschließenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nimmt das Gericht lediglich eine summarische Prüfung des öfffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vor.

Das VG Koblenz entschied jetzt zu Lasten von Bröhr, der als Privatperson gegen die Maßnahmen vorgegangen war, weil er vom rheinland-pfälzischen Gesundheitsministerium zu den Maßnahmen verpflichtet worden sei. Nach Auffassung des Gerichts seien die Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht betonte in seinem Beschluss insbesondere die Folgenabwägung.

Landrat: Ansteckungen passieren tagsüber

Hiernach überwiege in diesem Entscheidungsstadium der staatliche Schutzauftrag zur Erhaltung einer funktionierenden Gesundheitsversorgung abgeleitet aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) die Rechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 11 Abs. 1 GG. Andernfalls bestehe bei weiteren Ansteckungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die irreparable Gefahr für Leib und Leben anderer. Demgegenüber seien die Beeinträchtigungen des Antragstellers selbst bei einer Entscheidung zu seinen Gunsten im Hauptsacheverfahren nicht tiefgreifend, da dieser seinen abendlichen Spaziergang auch vor 21.00 Uhr wahrnehmen könne, so die Koblenzer Richter.

Landrat Bröhr äußerte gegenüber dem SWR Unverständnis über die Maßnahmen, denn in dem ländlich geprägten Rhein-Hunsrück-Kreis sei bisher keine Ansteckung in der Nacht nachgewiesen. Vielmehr würden die Ansteckungen tagsüber passieren. Deshalb sei mit den Maßnahmen eine "Rote Linie" überschritten.

Mit der Entscheidung ist Bröhr nach dem Landrat des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Joachim Streit (Freie Wähler), der zweite Landrat, der als Privatperson gegen von ihm selbst in amtlicher Funktion erlassene Maßnahmen vorgeht. Gegen den Beschluss des VG Koblenz kann sich Bröhr im Wege der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wenden.

 

jb/LTO-Redaktion

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VG zu Corona-Ausgangbeschränkungen: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44711 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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