Im September dieses Jahres steht die Bundestagswahl an – mitten in der Corona-Pandemie. Gerade kleine Parteien stellt dies vor einige Hürden, denn das Sammeln von Unterschriften für Direktkandidaten und Landeslisten ist schwieriger geworden.
Die Frage, ob kleine Parteien in Corona-Zeiten auch mit weniger Unterschriften von Unterstützern zur Bundestagswahl antreten dürfen, wird möglicherweise bald vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) informierte am Freitag über eine am Vorabend in Karlsruhe eingereichte Organklage gegen den Deutschen Bundestag, die mit einem Eilantrag verbunden ist. Nach Auskunft eines Gerichtssprechers ist es nicht die erste Klage. Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) und die Bayernpartei hätten bereits Anfang Januar und im Februar geklagt.
Für Parteien, die weder im aktuellen Bundestag noch in einem Landtag ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sieht das Bundeswahlgesetz vor, dass Direktkandidaten mindestens 200 Unterschriften von Wahlberechtigten ihres Wahlkreises vorlegen müssen. Landeslisten müssen von bis zu 2.000 Wahlberechtigten "persönlich und handschriftlich unterzeichnet" sein.
Absenkung bereits für einige Landtagswahlen durchgesetzt
Die drei Parteien wollen durchsetzen, dass diese Anforderungen in der Corona-Pandemie deutlich reduziert werden, damit auch sie eine Chance haben. Zu normalen Zeiten würden die Unterschriften bei Veranstaltungen, in der Fußgängerzone oder bei Haus-zu-Haus-Aktionen gesammelt, teilte die ÖDP mit. Dies sei derzeit kaum möglich.
Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) hatte Anfang März angekündigt, den Fraktionen eine Änderung des Wahlrechts empfehlen zu wollen. Bisher wurden die Regelungen aber nicht angepasst.
Vor anderen Wahlen seit Ausbruch der Pandemie war die erforderliche Unterschriftenzahl deutlich abgesenkt worden, so auch vor den jüngsten Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Auch in NRW war es zu Streit um die Unterschriften gekommen. Der Landtag in Stuttgart war vom Landesverfassungsgericht dazu gezwungen worden, die geforderte Zahl zu halbieren. In Berlin dagegen erklärte das Verfassungsgericht eine von der Politik vorgenommene Reduzierung um 50 Prozent für nicht ausreichend. Es regte Mitte März eine Absenkung auf 20 bis 30 Prozent des Niveaus von vor der Corona-Krise an.
ast/dpa/LTO-Reaktion
Eilanträge in Karlsruhe: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44697 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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