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Coronakrise: Stichwahlen in Bayern: Jetzt auch mit Rechts­grund­lage

24.03.2020

Briefwahl - Symbolbild

(c) Ingo Bartussek - stockadobe.com

Für die Stichwahlen in Bayern hat die Staatsregierung Briefwahl für alle angeordnet. Nur eine eindeutige Rechtsgrundlage, die gab es dafür nicht. Nun will das Land nachbessern.

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Für die Stichwahlen zur Kommunalwahl in Bayern hat die Landesregierung Briefwahl für alle Wahlberechtigten angeordnet. Kritikern fehlte es dafür an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Nun bessert die Landesregierung nach.

Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann (CSU) zog für die Anordnung der Briefwahlen zunächst eine infektionsschutzrechtliche Anordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege heran. Nach Ansicht von Juristen war dies jedoch keine hinreichende Rechtsgrundlage, um das Antragserfordernis zur Ausstellung von Wahlscheinen außer Kraft zu setzen und den Gemeinden zu untersagen, die erforderlichen Stimmbezirke zu bilden. "Ein Verwaltungsakt, und ein solcher ist die Allgemeinverfügung, kann kein Gesetz derogieren", schrieben Dr. Andreas Gietl und Dr. Fabian Michl in der LTO. Auch auf das Infektionsschutzgesetz könnten diese Maßnahmen nicht gestützt werden.

Doch es sei möglich, auch in einer Krise rechtsstaatlich zu handeln, erklärten die LTO-Autoren: Der bayerische Landtag könne das Wahlgesetz ändern, dies angesichts der besonderen Situation der Pandemie sogar zwischen Erst- und Stichwahlen und sogar nur für die konkreten Stichwahlen am 29. März 2020.

Landtag ändert Wahlgesetz

Diese Änderung wird der Landtag am Mittwoch beschließen. Im Zuge der Änderung des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes solle auch eine klarstellende wahlgesetzliche Regelung geschaffen werden, teilte Herrmann mit.

Die Fraktionsvorsitzenden im bayerischen Landtag haben sich bereits am Samstag darauf verständigt, das bayerische Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) zu ändern. "Der Entwurf des Änderungsantrags sieht vor, dass an das neue Bayerische Infektionsschutzgesetz (LT-Drs. 18/6945) ein Art. 60a GLKrWG angefügt wird", so Dr. Andreas Gietl, Lehrbeauftragter an der Universität Regensburg. Dieser solle unter der Überschrift "Stichwahlen im Rahmen der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020" lauten: "Die am 29. März 2020 im Zuge der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen erforderlich werdenden Stichwahlen werden ausschließlich als Briefwahlen durchgeführt." Nach Art. 10 S. 1 des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes soll diese Norm rückwirkend zum 16.3.2020 in Kraft treten.

Die Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen werden bereits durch die Gemeinden an alle wahlberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt. Die Abgabe von Briefwahl-Unterlagen sei auch während der in Bayern geltenden vorläufigen Ausgangsbeschränkungen zulässig, so Hermann: "Jeder darf seinen Wahlbrief zur Post oder zur Gemeinde bringen, die Allgemeinverfügung vom 20. März stellt das auch ausdrücklich klar". Wer wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen das Haus nicht verlassen könne oder wolle, dürfe sich helfen lassen. Eine persönliche Stimmabgabe im Wahllokal am 29. März ist nicht möglich.

tap/LTO-Redaktion

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Coronakrise: Stichwahlen in Bayern: Jetzt auch mit Rechtsgrundlage . In: Legal Tribune Online, 24.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41035/ (abgerufen am: 08.08.2022 )

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