Die Schließung der Krankenkasse hat nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse geführt. Dies hat das LAG in mehreren am Donnerstag bekannt gewordenen Fällen festgestellt. Den Richtern fehlte es an einem ordnungsgemäßen Unterbringungsverfahren.
Zwar regele § 164 Sozialgesetzbuch (SGB) V im Fall der Schließung einer Krankenkasse grundsätzlich die Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes. Dennoch müsse im Hinblick auf Art. 12 GG ein ordnunggemäßes Unterbringungsverfahren bei einer anderen Kasse erfolgen, so das Landesarbeitsgericht (LAG). Dieses haben die Berliner Richter in keinem der Fälle feststellen können. Sie gaben damit den Beschäftigten der City-BKK recht (Urt. v. 12.04.2012, Az. 2 Sa 15/12, 2 Sa 14/12, 5 Sa 142/12, 5 Sa 2554/11, 5 Sa 2555/11).
Nach Ansicht des LAG sind die von der City-BKK zusätzlich ausgesprochenen Kündigungen unwirksam, da der Betrieb noch nicht endgültig stillgelegt worden war. Es seien weiterhin beträchtliche Abwicklungsarbeiten durchgeführt worden.
In einer weiteren Entscheidung haben die Berliner Richter zudem auf der Grundlage einer damaligen Zusage der Senatsinnenverwaltung ein Rückkehrrecht zum Land Berlin anerkannt und das Land verurteilt, mit einer Arbeitnehmerin ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen (Urt. v. 04.04.2012, Az. 4 Sa 2440/11).
una/LTO-Redaktion
LAG Berlin-Brandenburg zur City-BKK: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5987 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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