Nachdem das VG Köln im Juli den Anbau von Cannabis zu Therapiezwecken unter strengen Anforderungen erlaubt hatte, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel Berufung beim OVG in Münster eingelegt. Einige Patienten reagieren darauf mit drastischen Maßnahmen.
Als das Verwaltungsgericht (VG) Köln im Juli drei von fünf Klägern gestattete, Cannabis selbst anzubauen, sorgte die Entscheidung landesweit für Aufsehen. Das Gericht hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet, den Betroffenen die Erlaubnis zu erteilen (Urt. v. 22.07.2014, Az. 7 K 4447/11 u.a.).
Die Patienten hatten glaubhaft gemacht, dass Cannabis das einzig wirksame Arzneimittel gegen ihre chronischen Schmerzen sei und ihre Wohnsituation es zulasse, es ohne Zugriff anderer anzubauen.
Wie nun bekannt wurde, will sich die beklagte BfArM mit der Kölner Entscheidung nicht abfinden. Das Institut hat in der vergangenen Woche Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt und damit den Eintritt der Rechtskraft bis auf Weiteres verhindert. So bleibt der Eigenanbau auch für diese Patienten jedenfalls bis zu einer Entscheidung des OVG verboten.
Sechs chronisch Kranke treten in Hungerstreik
Dass sich nun noch das Gericht in Münster und möglicherweise zusätzlich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit der Frage beschäftigen werden, sorgt bei Betroffenen für Empörung. Wie die Internationale Arbeitsgemeinschaft für Cannabinoidmedikamente (IACM) mitteilt, sind sechs chronisch Kranke in den Hungerstreik getreten. Nach Auskunft des Geschäftsführers Dr. Franjo Grotenhermen handelt es sich dabei teilweise um Personen, gegen die wegen Eigenanbaus von Cannabis derzeit Strafverfahren laufen oder bereits abgeschlossen sind.
Auch einer der Kläger in dem Kölner Verfahren habe sich an dem Hungerstreik beteiligen wollen, so Grotenhermen. Der Mediziner habe ihm aber aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung dringend davon abgeraten.
Die BfArM teilte auf dpa-Anfrage mit: "Dem BfArM ist an einer schnellen Klärung im Sinne einer medizinisch sinnvollen und qualitätsgesicherten Versorgung der Patienten gelegen." Und weiter: "Mit Blick auf den Gesundheitszustand einiger Patienten bedauern wir besonders, dass diese sich nun mit dem Hungerstreik für eine medizinisch bedenkliche Maßnahme entschieden haben, um auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen."
una/dpa/LTO-Redaktion
Nach Kölner Cannabis-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13066 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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