EuGH bestätigt Vergütungsregelung: Ver­lage dürfen Meta & Co. zur Kasse bitten

12.05.2026

Disruption im Mediensektor setzt Verlage unter Druck, gleichzeitig werden Konzerne wie Meta immer stärker. Die EU will für eine gesunde Balance sorgen – der EuGH billigt nun die italienische Umsetzung einer entsprechenden Richtlinie.

Die EU-Mitgliedstaaten dürfen Presseverlagen einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung einräumen, wenn diese Anbietern von Online-Diensten die Erlaubnis erteilen, ihre Veröffentlichungen zu nutzen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 12.05.2026, Rs. C-797/23).

Hintergrund ist eine Klage von Meta gegen die italienische Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM). Nach Ansicht von Meta verstößt eine Regelung zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen gegen den europäischen Rahmen für die Rechte von Verlagen im digitalen Binnenmarkt.

Der EuGH entschied nun: Sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erlaubnis zur Online-Nutzung der Veröffentlichungen darstellt, ist ein solcher Anspruch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Verlage müssen dabei auch die Möglichkeit haben, ihre Erlaubnis zu verweigern oder sie unentgeltlich zu erteilen. Keine Zahlung darf von Anbietern verlangt werden, die diese Veröffentlichungen nicht nutzen.

Wenngleich damit aus Sicht des EuGH durchaus Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit einher gehen, seien diese gerechtfertigt. Denn sie würden zu den Zielen des Unionsrechts beitragen, einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und es den Verlagen zu ermöglichen, ihre Investitionen zu amortisieren. Der EuGH ist überzeugt: So lässt sich ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits herstellen.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Durch die Veränderungen des Mediensektors mit einer zunehmenden Dominanz von Online-Angeboten hätten Verlage deutliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, so der EuGH. Ihr Geschäftsmodell und auch ihre wesentliche Rolle in demokratischen Gesellschaften sei dadurch gefährdet. 

Als Gegenmaßnahme wurde unter anderem die Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt erlassen. Diese führte ein spezifisches verwandtes Schutzrecht zugunsten von Presseverlagen für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ein, das es ihnen u.a. ermöglicht, eine solche Nutzung zu erlauben oder zu verbieten. Kurzum: Meta, Google und ähnlichen Diensten kann von Verlagen untersagt werden, dass ihre Publikationen auf den Plattformen auftauchen.

Die italienische Umsetzung der Richtlinie in Gestalt einer angemessenen Vergütung verpflichtet die Online-Dienste zu Verhandlungen mit den Verlagen. Zugleich soll die AGCOM Kriterien dafür festlegen, wie die Vergütung im Fall des Fehlens einer Einigung zu bestimmen ist. Auch soll die Behörde die Einhaltung der den Anbietern obliegenden Informationspflicht sicherstellen, auch durch Sanktionen.

Gegen einen entsprechenden AGCOM-Beschluss ging Meta in Italien vor. Die dort zuständige Justiz legte den Fall gemäß Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem EuGH vor. Auch über Italien hinaus dürfte die Entscheidung von Interesse sein. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes umgesetzt.

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH bestätigt Vergütungsregelung: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59951 (abgerufen am: 17.06.2026 )

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