Plagiiert Konektra die USM-Haller-Regale? Der Streit führt durch alle Instanzen, nun beantwortete der EuGH mehrere Fragen des BGH zum Urheberrecht.
Für Gebrauchsgegenstände – zum Beispiel Möbel – gelten beim urheberrechtlichen Schutz dieselben Anforderungen wie für andere Gegenstände. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 04.12.2025, Rs. C-795/23 u.a.).
Hintergrund der Entscheidung sind Vorlagen des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie eines schwedischen Gerichts. In dem BGH-Fall geht es um eine Klage des schweizerischen Möbelherstellers "USM". Dieser wirft dem Online-Shop "Konektra" vor, sein Möbelsystem zu plagiieren und zog bereits durch alle Instanzen, um insbesondere Unterlassung und Schadensersatz zu erreichen. "USM" argumentiert, das Möbelsystem stelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst bzw. zumindest ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis dar. Im Rahmen des Revisionsverfahrens legte der BGH dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des Werkbegriffs vor.
Der EuGH entschied nun: Für den Urheberrechtsschutz gilt, dass die Originalität der Gegenstände der angewandten Kunst anhand derselben Anforderungen zu beurteilen sind, die für die Prüfung der Originalität anderer Arten von Gegenständen herangezogen werden.
EuGH macht Vorgaben zur Beurteilung der Originalität
Dabei definiert der EuGH auch den Werksbegriff: "Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt." Nicht dazu gehören demnach Entscheidungen, die durch verschiedene, insbesondere technische Zwänge vorgegeben sind sowie Entscheidungen, die zwar frei sind, aber keinen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dadurch darstellen, dass sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen.
Für die Beurteilung der Originalität des Gegenstands zwar berücksichtigungsfähig, gleichwohl weder erforderlich noch entscheidend, sind laut EuGH die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess , seine Inspirationsquellen und die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen.
Um eine Urheberrechtsverletzung festzustellen, muss ermittelt werden, so der EuGH abschließend, "ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind". Irrelevant seien der durch die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungshöhe des Werks. Der urheberrechtliche Schutz dürfe nicht schon wegen der bloßen Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schöpfung versagt werden.
Ausgehend von der EuGH-Entscheidung wird der I. Zivilsenat des BGH nun das Revisionsverfahren zu entscheiden haben.
jb/LTO-Redaktion
EuGH beantwortet BGH-Vorlage: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58790 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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