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EuGH zur Unionsbürgerschaft: Polen muss gleich­ge­sch­lecht­liche EU-Aus­land­sehen aner­kennen

25.11.2025

Gleichgeschlechtliche Ehe

Im Sommer 2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag die "Ehe für alle". Foto: Louis-Paul Photo - stock.adobe.com

Die "Ehe für alle" ist in Deutschland normal, in Polen aber noch längst nicht. Trotzdem müssen dort nun auch gleichgeschlechtliche EU-Auslandsehen anerkannt werden. Alles andere beeinträchtigt laut EuGH die EU-Freizügigkeit.

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Polen ist verpflichtet, die in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zweier polnischer Staatsangehöriger anzuerkennen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden (Urt. v. 25.11.2025, Rs. C-713/23). Der Entscheidung zugrunde liegt eine Vorlage eines polnischen Gerichts, vor dem zwei Männer aus Berlin geklagt hatten.

Die beiden hatten 2018 in Berlin geheiratet, einer von ihnen besitzt neben der polnischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Weil nach Polen umziehen wollten, beantragten sie die Umschreibung der in Deutschland ausgestellten Eheurkunde im polnischen Personenstandsregister, damit ihre Ehe auch dort anerkannt wird. Die polnischen Behörden lehnten dies jedoch ab, denn die Umschreibung der Eheurkunde laufe Grundprinzipien der polnischen Rechtsordnung zuwider. Das polnische Recht lasse eine gleichgeschlechtliche Ehe nicht zu.

Dagegen klagte das Paar. Polens Oberstes Verwaltungsgericht legte die Sache schließlich dem EuGH vor. Dieser sollte prüfen, ob die polnische Rechtslage bzw. -anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Letzteres verneinte das Luxemburger Gericht nun: Wenn und weil die Umschreibung nach polnischem Recht das einzige Mittel sei, eine in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene Ehe anerkennen zu lassen, müssten die polnischen Behörden sie unterschiedslos auch auf gleichgeschlechtliche Ehen anwenden.   

Freizügigkeit der Unionsbürger verletzt

Damit statuiert der EuGH lediglich eine Pflicht zur Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen EU-Auslandsehe. Die Anerkennungspflicht leitet der Gerichtshof einerseits aus der Freizügigkeit der Unionsbürger ab, andererseits aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 

"Als Unionsbürger haben die betreffenden Ehegatten das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und sowohl im Zuge der Ausübung dieses Rechts als auch nach der Rückkehr in ihren Herkunftsmitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen", teilte der EuGH zur Begründung mit. Das Argument lautet also: Wer seinen Herkunftsstaat (hier Polen) verlässt, um sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Familienleben aufzubauen, muss die Gewissheit haben, dieses Leben fortsetzen zu können, wenn er später in die Heimat zurückkehrt. Eine verweigerten Anerkennung würde demgegenüber zu "schwerwiegenden Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art" führen.

EuGH: Anerkennungspflicht verletzt nicht Polens nationale Identität

Zugleich betonte der EuGH, dass Regelungen über die Ehe grundsätzlich in die Gesetzgebungszuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, es Polen also an sich freistehe, eine Ehe für alle vorzusehen oder nicht. Diese Autonomie werde durch das Urteil vom Dienstag nicht beschnitten, denn hieraus ergebe sich nur eine Pflicht zur Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen EU-Auslandsehe, nicht aber die Pflicht, im nationalen Recht eine gleichgeschlechtliche Ehe einzuführen. 

Die Anerkennungspflicht widerspreche weder der nationalen Identität des Herkunftsmitgliedstaats der Ehegatten, noch gefährde sie dessen öffentliche Ordnung.

Auch würden Polen bei der konkreten Ausgestaltung der Anerkennung grundsätzlich noch Spielräume verbleiben. Die Umschreibung einer ausländischen Eheurkunde sei nur eine von mehreren Möglichkeiten. Weil dies im aktuellen polnischen Recht aber die einzige Modalität ist, führe die Anerkennungspflicht hier aktuell zu einer Pflicht zur (analogen) Anwendung der Umschreibungspflicht von EU-Auslandsehen auf gleichgeschlechtliche Ehen.

jb/mk/LTO-Redaktion

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EuGH zur Unionsbürgerschaft: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58706 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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