EuGH zu Vergleichsportalen und vergleichender Werbung: Check24 darf vor­erst eigene Noten ver­geben

08.05.2025

Darf ein Vergleichsportal wie Check24 Versicherungen mit Noten bewerten, ohne dass dies als Werbung gilt? Der EuGH sagt: Ja – solange das Portal keine eigenen Versicherungen anbietet und damit kein Mitbewerber ist.

Das Vergleichsportal Check24 darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs(EuGH) vorerst an seinen Tarifnoten für Versicherungen festhalten. Zwar müsse das zuständige Landgericht (LG) noch klären, ob bei dem Angebot des Portals überhaupt eine “vergleichende Werbung” im Sinne des EU-Rechts vorliegt, urteilten die Richterinnen und Richter am EuGH. Sie gehen aber nach ihrer ersten Einschätzung nicht davon aus  (Urt. v. 08.05.2025, Az. C-697/23). 

Die Versicherungsgruppe HUK-Coburg klagte gegen das Vergleichsportal Check24 vor dem LG München I. Das Portal bewertet Versicherungsverträge mit Noten wie 1,0 ("sehr gut") oder 4,0 ("ausreichend"), das sind einfache Zahlen, die komplexe Vertragsbedingungen auf den ersten Blick verständlich machen sollen. Die Huk meint jedoch, die auf der Plattform vergebenen Tarifnoten stellten unzulässige vergleichende Werbung dar. Die Bewertungen täuschten eine Objektivität vor, die in Wirklichkeit nicht gegeben sei. Denn Check24 erwecke den Eindruck, die Noten würden nach einem klaren und objektiven Maßstab vergeben – tatsächlich sei jedoch unklar, nach welchen Kriterien die Bewertungen zustande kommen. Diese Intransparenz, so die Argumentation, könne Verbraucher in die Irre führen.

In diesem Zusammenhang wollte das LG vom EuGH wissen, ob der Vergleich von Versicherungen anhand eines Benotungssystems tatsächlich die Voraussetzungen für vergleichende Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/114/EG erfüllt.

Vergleichende Werbung: Was ist das eigentlich?

Vergleichende Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/114/EG liegt vor, wenn ein Unternehmen die Produkte oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers in seiner Werbung direkt oder indirekt den eigenen Angeboten gegenüberstellt. Solche Vergleiche sind grundsätzlich erlaubt, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Werbung darf weder irreführend sein noch falsche oder verzerrte Eindrücke vermitteln. Zudem müssen die Bewertungen auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruhen.

Diese strengen Regeln gelten jedoch nur, wenn zwischen den beteiligten Unternehmen tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das bedeutet, beide müssen auf demselben Markt agieren und direkt miteinander konkurrieren. Denn wenn kein echtes Wettbewerbsverhältnis besteht, greifen die Anforderungen an vergleichende Werbung gar nicht erst. Für den EuGH war deshalb entscheidend, zunächst zu klären, ob HUK-Coburg und Check24 überhaupt als Wettbewerber auf demselben Markt anzusehen sind.

EuGH: Wohl eher kein Wettbewerbsverhältnis zwischen HUK-Coburg und Check24

Der EuGH stellte fest, dass die HUK-Coburg als Versicherungsanbieter direkt Produkte zur Verfügung stellt, während Check24 lediglich als Vergleichsportal fungiert und keine eigenen Versicherungsprodukte anbietet. Check24 würde zwar Versicherungen vergleichen und Verträge vermitteln, aber keine eigenen Versicherungsprodukte anbieten. Somit könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass Check24 ein Wettbewerber von HUK-Coburg sei, so der Gerichtshof. Diese Frage muss allerdings vom LG abschließend geprüft werden.

Der EuGH gab jedoch eine klare Tendenz vor: Sollte das LG München I feststellen, dass Check24 und HUK-Coburg auf unterschiedlichen Märkten tätig sind – Check24 als Vergleichsportal und HUK-Coburg als Anbieter von Versicherungsprodukten – so würde dies bedeuten, dass Check24 voraussichtlich nicht als Mitbewerber von HUK-Coburg gilt. Folglich würden die Tarifnoten von Check24 dann nicht als vergleichende Werbung im Sinne der europäischen Richtlinie gelten. Diese Einschätzung bleibt jedoch vorläufig und muss durch das LG bestätigt werden.

xp/LTO-Redaktion - mit Material von dpa

Zitiervorschlag

EuGH zu Vergleichsportalen und vergleichender Werbung: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57154 (abgerufen am: 25.05.2025 )

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