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EuGH zum Fischfang in Ost- und Nordsee: Deut­sch­land darf Sch­lepp­netz-Fischerei vor Sylt nicht ver­bieten

13.06.2018

Fischkutter

© Antje Lindert-Rottke-stock.adobe.com

Der Deutsche Naturschutzring beantragte beim Bundesamt für Naturschutz, das Fischen mit Schleppnetzen in der deutschen Ost- und Nordsee zu untersagen. Das Bundesamt hielt sich jedoch für unzuständig. Zu Recht, wie der EuGH nun entschied.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich zur Fischerei mittels sogenannter Schleppnetze und grundberührender Fanggeräte in der deutschen Ost- und Nordsee geäußert (Urt. v. 13.06.2018, Az. C-683/16).

Geklagt hatte der Deutsche Naturschutzring, der das Bundesamt für Naturschutz aufforderte, diese Art der Fischerei in drei Meeresgebieten auf Sylt und in Pommern aus Gründen des Naturschutzes zu verbieten. Nach Ansicht des Deutschen Naturschutzrings verstößt die genannte Fangmethode gegen Art. 6 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Zudem sei diese Untersagung eine notwendige Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2004/35 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Deshalb sei das Bundesamt verpflichtet gewesen, entsprechende Vermeidungsmaßnahmen einzuleiten und umzusetzen.

Das Bundesamt lehnte den Antrag jedoch ab, da es entsprechende Maßnahmen gar nicht erlassen könne. Denn solche Verbote hätten Auswirkungen auf die Seefischerei durch Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten. Zuständig sei gemäß der Verordnung über Gemeinsame Seefischerei (EU-Verordnung Nr. 1380/2013) daher allein die europäische Kommission.

Nach dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten das Recht, nur solche Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die keine Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben. Da dies aber der Fall war, hatte das Bundesamt für Naturschutz zu Recht die Umsetzung der geforderten Maßnahmen verweigert, so der EuGH. Denn eine so weitreichende Untersagung der berufsmäßigen Fischerei mittels grundberührender Fanggeräte könne nicht durch einen Mitgliedstaat allein angeordnet werden.

tik/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

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EuGH zum Fischfang in Ost- und Nordsee: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29113 (abgerufen am: 17.07.2026 )

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