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60431

EuGH zur Veröffentlichung von Sportler-Namen: Doping-Pranger im Netz recht­lich unbe­denk­lich

14.07.2026

Doping-Kontrolleur (Symbolbild)

Über nahezu alle Sportarten hinweg kommt es weltweit immer wieder zu Dopingskandalen. Foto: picture alliance / dpa | Arno Burgi

An einem sauberen und fairen Sport wirken auch Staaten mit. Nationale Behörden dürfen deshalb Namen von Doping-Sündern veröffentlichen, so der EuGH.

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Jedenfalls nach Abwägung der betroffenen Interessen dürfen die Namen von Profisportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, online veröffentlicht werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 14.07.2026, Rs. C-474/24).

Konkret dürfen die Namen der Sportler sowie die Dauer und die Gründe für die Dopingsperre im Netz veröffentlicht werden. Der EuGH betont dabei, dass hierbei die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden muss – insbesondere bedürfe es vor Veröffentlichung einer Abwägung der betorffenen Interessen. Auch müsse die Veröffentlichung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

Für Sportler müsse bei drohender Veröffentlichung die Möglichkeit bestehen, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen.

Veröffentlichungen der NADA in Österreich

Hintergrund des Falls sind entsprechende Veröffentlichungen der Österreichischen Anti-Doping-Agentur (NADA Austria). Diese enthielten Vor- und Nachnamen, die ausgeübte Sportart, den begangenen Anti-Doping-Verstoß inklusive des genutzten verbotenen Wirkstoffs, die verhängte Sanktion sowie deren Beginn und Ende. 

Aus Sicht der vier Athleten, die in Österreich geklagt hatten, handelte es sich dabei um Gesundheitsdaten – deren Verarbeitung sei grundsätzlich verboten – bzw. um personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, deren Verarbeitung grundsätzlich nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden dürfe. Als Antwort auf die Vorlage des Österreichischen Bundesverwaltungsgerichts stellte der EuGH nun klar, dass es sich nicht um Gesundheitsdaten handelt, solange der Wirkstoff nicht mit angegeben wird. Ebenso handele es sich nicht personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten.

Im Ergebnis stehe die DSGVO der Online-Veröffentlichung nicht entgegen. Schließlich sei die Bekämpfung von Doping ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, so der EuGH abschließend.

jb/LTO-Redaktion

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EuGH zur Veröffentlichung von Sportler-Namen: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60431 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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