EuGH zum Pauschalreiserecht: Ist der Urlaub für die Tonne, gibt es alles Geld zurück

23.10.2025

Zwei Polen buchten Sonne und Meer – und bekamen stattdessen Staub und Presslufthammer. Der EuGH stellt klar: Für einen komplett ruinierten Urlaub kann es den gesamten Reisepreis zurückgeben, selbst wenn einzelne Leistungen erbracht wurden.

All-inclusive unter Palmen klingt erst einmal nach Erholung – es sei denn, das "All" umfasst auch wohlklingende Presslufthammer-Melodei, Hustenreiz auslösende Staubwolken und den täglichen Soundtrack der Betonfräsen direkt vor dem Hotelzimmer. So erging es zwei polnischen Urlaubern, die sich zunächst auf ihren Fünf-Sterne-Aufenthalt in Albanien gefreut hatten, dann aber aus ihren Träumen gerissen wurden, als am Morgen nach ihrer Ankunft der Abriss der Hotelpools begann. Vier Tage lang – jeweils von 7:30 Uhr bis 19:30 Uhr – vibrierte die gesamte Hotelanlage im Takt der Baggerarbeiten. Strandpromenade, Schwimmbecken, Zugang zum Meer? Nichts da, das gesamte Ressort war zur Baustelle geworden.

Damit aber nicht genug, denn auch kulinarisch blieb die Erholung für die zwei EU-Bürger aus. Statt üppigen Buffets hieß es: Schlange stehen, weil die Zahl der Sitzplätze im hoteleigenen Restaurant so begrenzt war. Auch das Snackangebot am Nachmittag entfiel komplett und wer nicht pünktlich zu Beginn der Essenszeiten erschien, blieb hungrig, denn selbst die Anzahl der Mahlzeiten war begrenzt. Als die Außenbauarbeiten kurz vor Ende des Aufenthalts aufhörten, begannen dafür neue Bauarbeiten – diesmal, um das Hotel um ein fünftes Stockwerk zu erweitern. Die zwei Polen hatten damit wenigstens den sprichwörtlichen Kaffee auf, wenn es schon keinen echten gab.

Urlauber wollen den gesamten Reisepreis zurück

Sie taten, was wohl viele in ihrer Situation getan hatten, und verlangten vom Pauschalreiseveranstalter die volle Rückerstattung des Reisepreises. Ihr Argument: So eine Leistung als "Urlaub" zu verkaufen, sei eine Frechheit. Das mit dem Fall befasste polnische Gericht fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach, was die Pauschalreiserichtlinie ((EU) 2015/2302) zu solchen Fällen sagt: Kann es in Extremfällen den gesamten Reisepreis zurückgeben, selbst wenn (wenige) einzelne Teilleistungen einer gebuchten Reise erbracht wurden? 

Die Luxemburger Richter beantworteten die Vorlage am Donnerstag in gewohnt grundsätzlicher Manier: Selbst wenn ein Teil der Reiseleistungen erbracht wurde, kann der Reisende eine volle Erstattung verlangen, wenn die Mängel so schwerwiegend sind, dass die Pauschalreise zwecklos wird – sprich: wenn der Urlaub seinen Sinn verloren hat und objektiv kein Interesse mehr daran besteht (Urt. v. 23.10.2025, Az. C-469/24).

Waren die Monster-Bauarbeiten eine Überraschung oder vorhersehbar?

Die Richter erinnerten zugleich daran, wofür die Pauschalreiserichtlinie überhaupt gut ist: Sie soll das vertragliche Gleichgewicht zwischen Reisenden und Veranstaltern wiederherstellen – nicht dazu dienen, Reiseveranstalter zu bestrafen. Strafschadensersatz sei deshalb ausdrücklich ausgeschlossen. 

Daneben könne es jedoch nach nationalem Recht (nach deutschem Recht wären das übrigens §§ 651i Abs. 3 Nr. 7 Alt. 1, 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) weiterhin Ansprüche auf Schadensersatz geben, etwa wenn die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen vermeidbar oder vorhersehbar war.

Genau hier dürfte der Fall für das nationale Gericht spannend werden, denn der Abriss der Hotelpools erfolgte aufgrund einer behördlichen Anordnung. Solche Maßnahmen werden laut EuGH in der Regel nicht kurzfristig beschlossen. Das polnische Gericht muss nun klären, ob der Pauschalreiseveranstalter (gegebenfalls über den Hotelbetreiber) im Vorfeld über das Verfahren informiert worden war oder jedenfalls davon hätte wissen müssen. Falls ja, wäre der "unvorhersehbare" Abriss bekannt und Angebote für Urlauber entsprechend planbar – dann wäre der Pauschalreiseveranstalter schadensersatzpflichtig.

 

Anm. d. Red.: Beitrag in der Version vom 28.10.2025, 10:37 Uhr, korrigiert wurde die Normenkette statt §§ 652i Abs. 3 Nr. 7 Alt 1, 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB muss es zutreffend heißen: §§ 651i Abs. 3 Nr. 7 Alt. 1, 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zum Pauschalreiserecht: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58453 (abgerufen am: 07.11.2025 )

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