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EuGH zu EU-Sanktionen: Bar­geld­verbot für Russ­land gilt auch für Brust-OPs

30.04.2025

Brust-OP

Die Frau musste einen Großteil ihres Bargeldes, welches auch für eine Brust-OP gedacht war, dem Zoll überlassen. Foto: picture alliance/dpa | Lino Mirgeler

Bei Reisen nach Russland darf aufgrund der Sanktionen nur Bargeld in Höhe der Reise- und Aufenthaltskosten mitgeführt werden. Die Kosten einer medizinischen Behandlung sind davon nicht umfasst, so der EuGH.

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Wegen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine hat die EU strenge Sanktionen gegen Russland verhängt. Grundsätzlich ist die Ausfuhr von Banknoten, die auf Euro oder eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats lauten, nach Russland verboten. Eine Ausnahme gilt für Barbeträge, die für den persönlichen Gebrauch des Reisenden oder seiner mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind. Die Kosten einer medizinischen Behandlung zählen allerdings nicht dazu, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) klarstellte (Urt. v. 30.04.2025, Az. C‑246/24).

Im Rahmen einer Zollkontrolle am Frankfurter Flughafen fanden Beamte bei einer Frau fast 15.000 Euro in bar. Damit wollte sie nicht nur die Kosten für ihre Reise nach Russland decken, sondern auch medizinische Behandlungen bezahlen. Konkret ging es neben einer zahnmedizinischen Behandlung und einer Hormonbehandlung im Rahmen eines Kinderwunsches auch um eine Folgebehandlung wegen einer Brustoperation in einer Klinik für plastische Chirurgie.

Der Zoll stellte einen Großteil des Bargeldes sicher und überließ der Frau etwa 1.000 Euro zur Deckung ihrer Reisekosten. 

Kein persönlicher Gebrauch

Das Amtsgericht Frankfurt hatte die Frau wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150,00 Euro verurteilt. Das mit der Revision befasste Oberlandesgericht richtete ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den EuGH. 

Dieser stellte nun klar: "Die Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten durch eine nach Russland reisende Person zur Finanzierung medizinischer Behandlungen, die diese Person in diesem Staat in Anspruch nehmen möchte, stellt keine für ihren persönlichen Gebrauch erforderliche Ausfuhr dar".

jb/LTO-Redaktion

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EuGH zu EU-Sanktionen: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57105 (abgerufen am: 15.02.2026 )

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