Albtraum für Frauchen: Eine Hündin geht beim Verladen ins Flugzeug verloren, die Halterin klagt auf 5.000 Euro Schadensersatz. Tiere im Frachtraum sind aber Reisegepäck, so der EuGH. Die Haftung der Airline ist damit im Regelfall gedeckelt.
Was für den Menschen der Sitzplatz im Flieger ist, ist für den Hund meist der Frachtraum – und damit ist der Vierbeiner juristisch gesehen gleich einem Koffer: Er zählt als ein aufgegebenes Gepäckstück, für das die Airline nur begrenzt haftet. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun klargestellt (Urt. v. 16.10.2025, Rs. C-218/24).
Im Mittelpunkt des Falles: eine Hündin, die auf einem Iberia-Airlines-Flug von Buenos Aires nach Barcelona verschwand. Sie büxte beim Verladen in den Frachtraum aus ihrer Transportbox aus und konnte nicht wieder eingefangen werden. Für die Airline ein Haftungsfall, für die Halterin der Hündin ein emotionaler Albtraum. Sie verlangte daraufhin 5.000 Euro Schadensersatz für den Verlust ihres Tiers.
Iberia zeigte sich zwar bereit, die Haftung zu übernehmen. Die Airline verwies aber darauf, dass diese nach dem sogenannten Übereinkommen von Montreal begrenzt sei. Nach diesem Übereinkommen gilt für aufgegebenes Reisegepäck bei Verlust ein pauschaler Höchstbetrag, der mit maximal 1.800 Euro weit unter den 5.000 Euro liegt, die die Frau forderte.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein Fluggast im Vorfeld ein besonderes "Interesse an der Ablieferung" angibt und einen Aufpreis zahlt. Das hatte die Frau in diesem Fall aber nicht getan.
Spanisches Gericht will's wissen: Als was zählt der Hund?
Die Frau zog daraufhin vor ein spanisches Gericht, um prüfen zu lassen, ob ihr Hund juristisch tatsächlich als Reisegepäck einzustufen ist. Ihre Hoffnung: Wenn das Tier als Lebewesen nicht einem Koffer gleichzustellen ist, entfällt womöglich die Haftungsbegrenzung. Ob die Hündin juristisch als Gepäckstück zu behandeln ist, legte das spanische Gericht dem EuGH sodann als Frage zur Vorabentscheidung vor.
In Luxemburg stellte der EuGH nun klar: Ja, Haustiere fallen rechtlich unter den Begriff "Reisegepäck". Das Übereinkommen von Montreal, das die internationale Beförderung von Personen, Gütern und Reisegepäck regelt, unterscheide nur diese drei Kategorien. Der EuGH prüfte daraufhin aber nur zwei der drei Kategorien durch, weil die Vorlagefrage sich nur konkret auf die Begriffe "Person" und "Reisegepäck" bezog.
So kam er zu dem Ergebnis, dass ein Tier ganz sicher keine "Person" sei. Der Begriff beziehe sich eindeutig nur auf menschliche Reisende, sodass der Vierbeiner nicht darunter fällt, auch wenn Menschen ihr Haustier gerne mal als vollwertiges Familienmitglied mitzählen. Stattdessen spreche alles dafür, den Hund als "Gepäck" einzustufen. In einer Transportbox sei ein Tier nämlich als transportabler Gegenstand zu werten, der persönlich dem Reisenden zugeordnet werden könne. Ohne Ankündigung eines "besonderes Interesses" greife damit die Haftungsbeschränkung.
Ob der Hund auch ein "Gut" sein könnte, hatte das spanische Gericht offenbar bereits verneint und den EuGH nicht weiter danach gefragt. Unter Maßgabe dieses EuGH-Urteils muss das spanische Gericht jetzt sein Urteil fällen.
xp/LTO-Redaktion
EuGH zur Haftungsbegrenzung von Airlines: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58397 (abgerufen am: 07.11.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag