EuGH zu niederländischer Praxis: Inte­g­ra­ti­ons­prü­fung für Geflüch­tete grund­sätz­lich zulässig

04.02.2025

Schutzberechtigte dürfen dazu verpflichtet werden, an Integrationskursen teilzunehmen und Abschlussprüfungen zu absolvieren. Bei Nichtbestehen darf es aber keine pauschalen Bußgelder geben, so der EuGH in einem Fall aus den Niederlanden.

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, können verpflichtet werden, Sprachkurse zu besuchen und auch entsprechende Prüfungen abzuleisten. Wenn sie diese Pflichten verletzen, dürfen Bußgelder aber nur im Einzelfall und in individuell angemessener Höhe verhängt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 04.02.2025, Az. C-158/23).

Dem Urteil liegt ein Fall aus den Niederlanden zugrunde. Ein Eritreer kam im Alter von 17 Jahren in die Niederlande und ihm wurde internationaler Schutz zuerkannt. Als er 18 Jahre alt wurde, teilten ihm die Behörden mit, dass er gemäß der niederländischen Rechtsvorschriften einen Integrationskurs besuchen und innerhalb von drei Jahren einschlägige Prüfungen bestehen müsse. Diese Frist wurde insgesamt um ein Jahr verlängert, da der Mann sich dauerhaft in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber aufgehalten und eine Ausbildung absolviert hatte. Jedoch erschien der Mann teilweise nicht zu den Integrationskursen und bestand die Prüfungen nicht. 

Die niederländischen Behörden verhängten gegen den Mann deshalb ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro. Außerdem forderten sie die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 10.000 Euro, das er zur Finanzierung des Integrationsprogramms erhalten hatte. Der Mann wurde zwar von der Pflicht, das Integrationsprogramm abzuschließen, befreit, weil er zu diesem Zeitpunkt ausreichende Anstrengungen dafür unternommen hatte. An den finanziellen Forderungen hielten die Behörden jedoch gleichwohl fest.

Pauschales Bußgeld steht Integration entgegen

Dagegen klagte der Mann, der Fall kam über niederländische Gerichte schließlich zum EuGH. Dieser legte die Richtlinie über den internationalen Schutz (RL 2011/95/EU) dahingehend aus, dass die Pflicht zum Bestehen einer Integrationsprüfung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei betont der EuGH die Bedeutung des Sprach- und Kulturerwerbs für eine erfolgreiche Integration. Zwar komme den Mitgliedstaaten ein gewisser Wertungsspielraum zu, so der EuGH weiter, allerdings sei dabei "besonderen individuellen Umständen wie Alter, Bildungsniveau, finanzieller Lage oder Gesundheitszustand der betreffenden Person Rechnung zu tragen".

Das Nichtbestehen einer Integrationsprüfung dürfe allerdings nicht systematisch mit einer Geldbuße geahndet werden. Nur ausnahmsweise seien entsprechende Maßnahmen zulässig, insbesondere wenn sich Personen "nachweislich und fortdauernd der Integration verweigern". Die Geldbuße dürfe in solchen Fällen auch nicht zu unangemessenen finanziellen Belastungen führen, so der EuGH. Die entsprechende niederländische Regelung, wonach Geldbußen in Höhe von bis zu 1.250 Euro systematisch angewandt werden, "dürfte zu dem mit dieser Regelung verfolgten Ziel in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen".

jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu niederländischer Praxis: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56507 (abgerufen am: 11.02.2025 )

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