EuGH lässt Überforderung nicht gelten: Staaten müssen Grund­be­dürf­nisse von Asyl­be­wer­bern decken

01.08.2025

Wochenlang lebten zwei Asylbewerber unter prekären Bedingungen in Irland. Der EuGH stellt klar: Wer in einer Notlage keine Unterkunft oder finanzielle Mittel bereitstellt, verstößt gegen EU-Recht. Auch eine Überlastung ändere daran nichts.

EU-Staaten sind in jedem Fall verpflichtet, die Grundbedürfnisse Schutzsuchender zu sichern. Auch ein unvorhergesehener Zustrom von Asylbewerbern entbindet sie nicht von dieser Pflicht, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Verfahren aus Irland (Urt. v. 01.08.2025, Az. C-97/24).

Konkret geht es um zwei Männer aus Afghanistan und Indien, die wochenlang unter prekären Bedingungen auf Irlands Straßen lebten. Die zuständigen Behörden hatten den beiden Männern lediglich jeweils einen 25-Euro-Gutschein gegeben. Eine Unterkunft hatten sie nicht. Die irischen Behörden begründeten das damit, die Aufnahmezentren seien voll. Wer nicht dort untergebracht ist, hat laut irischem Recht auch keinen Anspruch auf die vorgesehenen Geldleistungen.

Das verstößt gegen Unionsrecht, so der EuGH.

Hungernot, mangelnde Hygiene und Gewalt

Die beiden Männer klagten vor dem Hohen irischem Gericht: Sie hätten teils hungern müssen, keine Möglichkeit zur Hygiene gehabt und sich schutzlos Gewalt ausgesetzt gesehen. Dafür verlangten sie Schadensersatz. Die irischen Behörden wiederum gestanden zwar einen Verstoß gegen EU-Recht ein, beriefen sich jedoch auf einen Fall höherer Gewalt, der die Haftung entfallen ließe. Vor allem seit Beginn des Ukrainekriegs sei man von einem massiven, nicht vorhersehbaren Flüchtlingsandrang überrollt worden.

Das irische Hohe Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Mitgliedstaat in solchen Situationen tatsächlich haftbar gemacht werden kann oder ob der Ausnahmezustand den Verstoß gegen die EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU rechtfertigt.

EuGH: Pflicht bleibt Pflicht

Der EuGH stellt klar: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellern auf internationalen Schutz ein Mindestmaß an materiellen Leistungen zu gewähren – sei es durch Unterkunft, Geld, Gutscheine oder eine Kombination daraus. Diese Leistungen müssen die Grundbedürfnisse der Betroffenen decken und ihre physische wie psychische Gesundheit schützen. Auch dann, wenn die regulären Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind, bleibt diese Pflicht bestehen.

Zwar erlaubt die Aufnahmerichtlinie in begründeten Ausnahmefällen eine gewisse Flexibilität – etwa, wenn ein massiver, unvorhersehbarer Zustrom eintritt. Doch selbst dann müssen die Staaten dafür sorgen, dass die Grundbedürfnisse gedeckt sind – im Einklang mit der Menschenwürde aus Art. 1 der EU-Grundrechtecharta.

Überforderung schützt nicht vor Haftung

Der Gerichtshof wird deutlich: "Ein Mitgliedstaat, der es – und sei es auch nur vorübergehend – unterlässt, einem Antragsteller, der nicht über ausreichende Mittel verfügt, diese materiellen Leistungen zu gewähren, überschreitet demnach offenkundig und erheblich den Spielraum, über den er bei der Anwendung der Richtlinie verfügt."

Wer in einer Notlage nicht zumindest eine alternative Unterkunft oder ausreichende finanzielle Unterstützung bereitstellt, verstößt gegen Unionsrecht.

Im konkreten Fall gab es laut Gerichtshof zudem keinerlei Anzeichen dafür, dass Irland tatsächlich keine anderen Möglichkeiten gehabt hätte – etwa, durch alternative Unterkünfte, finanzielle Hilfen oder zusätzliche Gutscheine. Das letzte Wort hat nun das Hohe Gericht in Irland: Es wird auf Grundlage der Luxemburger Entscheidung über die Schadensersatzklage der beiden Asylbewerber entscheiden.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH lässt Überforderung nicht gelten: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57813 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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