Bei Rückführungen muss Frontex Grundrechte ebenso achten wie die Mitgliedstaaten. Der EuGH hebt zwei Entscheidungen auf und stellt klar: Die EU-Agentur trägt eigene Verantwortung – und kann sich nicht hinter anderen verstecken.
Es geht um eine Rückführung, die nicht nur schnell ging – sondern aus rechtlicher Sicht womöglich einen Tick zu schnell. Nur wenige Tage nach ihrer Ankunft in Griechenland wurde eine syrische Familie im Rahmen einer gemeinsamen Rückkehraktion von Griechenland und der EU-Grenzschutzagentur Frontex in die Türkei verbracht. Dass dabei alles mit rechten Dingen zugegangen sein soll, wollte die Familie nicht hinnehmen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat ihr nun teilweise recht gegeben: Das Gericht der Europäischen Union (EuG) habe die Rolle von Frontex bei solchen Aktionen nicht richtig eingeschätzt (Urt. v. 18.12.2025, Rs. C-679/23 P).
Konkret hob der EuGH das frühere Urteil des Gerichts weitgehend auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Dabei machte er deutlich: Frontex trägt mehr Verantwortung, als das Gericht ihr bislang zugestehen wollte – auch mit Blick auf mögliche Grundrechtsverletzungen.
Ankunft, Rückführung, Flucht
Der Sachverhalt reicht zurück ins Jahr 2016. Am 9. Oktober kam eine syrische Familie kurdischer Abstammung auf der griechischen Insel Milos an. Dort erklärte sie, internationalen Schutz beantragen zu wollen. Internationaler Schutz meint vor allem Asyl oder subsidiären Schutz nach dem Unionsrecht.
Doch dazu kam es nicht. Statt eines Schutzverfahrens folgte die Rückführung. Bereits wenige Tage später wurde die Familie im Rahmen einer sogenannten gemeinsamen Rückkehraktion von Griechenland und Frontex in die Türkei gebracht. Gemeinsame Rückkehraktionen sind koordinierte Maßnahmen, bei denen Mitgliedstaaten mit Unterstützung von Frontex Personen in Drittstaaten zurückführen.
Aus Angst, von der Türkei weiter nach Syrien abgeschoben zu werden, floh die Familie anschließend in den Irak. Sie war der Ansicht, ihre Rückführung in die Türkei sei rechtswidrig gewesen und habe gegen ihre Grundrechte verstoßen. Insbesondere sah sie den Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt. Dieser Grundsatz – im Völker- und Unionsrecht fest verankert – verbietet es, Personen in Staaten zurückzuführen, in denen ihnen Verfolgung oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
Beschwerden – und eine erste Abweisung
Die Familie wandte sich zunächst mit Beschwerden an Frontex. Diese blieben erfolglos. Daraufhin erhob sie beim EuG Klage auf Schadensersatz. Sie verlangte Ersatz für materielle und immaterielle Schäden, die durch das Verhalten von Frontex vor, während und nach der Rückkehraktion entstanden sein sollen.
Zur Begründung führte die Familie aus, Frontex habe seine Pflicht verletzt, bei der Rückkehraktion die Grundrechte sowie den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu wahren. Wäre Frontex diesen Verpflichtungen nachgekommen, so das Argument, hätte es die Rückführung in die Türkei gar nicht geben dürfen – stattdessen wäre ein Schutzverfahren innerhalb der Europäischen Union durchzuführen gewesen.
Das EuG wies die Klage im Jahr 2023 jedoch ab. Der Anspruch scheiterte: Es fehle an einem sogenannten Kausalzusammenhang. Frontex sei weder für die Prüfung von Asylanträgen noch für die inhaltliche Bewertung von Rückkehrentscheidungen zuständig und könne daher nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Rückführung haftbar gemacht werden.
EuGH: Frontex muss genauer hinschauen
Damit konnte der EuG den EuGH wohl aber nicht überzeugen: Die Rolle von Frontex bei gemeinsamen Rückkehraktionen sei vom Gericht rechtlich verkannt worden.
Der EuGH verweist auf die Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache. Sie verpflichtet Frontex ausdrücklich dazu, die Wahrung der Grundrechte im Rahmen solcher Aktionen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Pflicht zu prüfen, ob für alle Personen, die ein Mitgliedstaat in eine gemeinsame Rückkehraktion einbeziehen will, schriftliche und vollziehbare Rückkehrentscheidungen vorliegen.
Eine Rückkehrentscheidung ist eine behördliche Anordnung, mit der eine ausreisepflichtige Person verpflichtet wird, das Hoheitsgebiet zu verlassen. Ohne diesen formellen Akt darf es keine Rückkehr geben. Genau diese Prüfung soll sicherstellen, dass Rückführungen mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung in Einklang stehen.
Das Gericht habe daher zu Unrecht angenommen, Frontex leiste lediglich technische und operative Unterstützung, ohne selbst einen rechtlichen Kontrollblick auf die Voraussetzungen der Rückführung werfen zu müssen.
Darüber hinaus rügte der EuGH einen weiteren Rechtsfehler: Das Gericht hatte angenommen, dass für mögliche Grundrechtsverletzungen während eines Rückkehrflugs ausschließlich der beteiligte Mitgliedstaat – hier Griechenland – hafte. Eine Haftung von Frontex schloss es vollständig aus.
Auch hier bremste der EuGH. Verletzungen von Grundrechten im Rahmen einer gemeinsamen Rückkehraktion können nicht nur die Verantwortung des Mitgliedstaats, sondern auch die Haftung von Frontex begründen. Eine pauschale Freistellung der Agentur lässt das Unionsrecht nicht zu. Dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelt, machte der EuGH noch am selben Tag in einer weiteren Frontex-Entscheidung deutlich.
Noch ein Dämpfer für Frontex: Beweislast darf nicht zulasten der Betroffenen kippen
In einer weiteren Entscheidung vom selben Tag legte der EuGH noch einmal nach und nahm Frontex erneut in die Pflicht – diesmal mit besonderem Nachdruck beim Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Urt. v. 18.12.2025, Rs. C-136/24 P).
Geklagt hatte der syrische Staatsangehörige Alaa Hamoudi. Er behauptet, im April 2020 Opfer eines sogenannten Pushbacks in der Ägäis geworden zu sein. Pushbacks sind informelle Zurückweisungen ohne individuelles Verfahren, bei denen Schutzsuchende daran gehindert werden, einen Asylantrag zu stellen. Nach seinen Angaben wurde er nach der Ankunft auf der griechischen Insel Samos gemeinsam mit anderen Personen nicht etwa in ein Asylverfahren geleitet, sondern gewaltsam zurück auf See gebracht und schließlich in die Türkei verbracht. All das soll geschehen sein, während Frontex-Operationen liefen; zudem habe ein für Frontex eingesetztes Überwachungsflugzeug den Ort mehrfach überflogen.
Das EuG hatte seine Schadensersatzklage abgewiesen, weil der Kläger seine eigene Anwesenheit beim Pushback nicht schlüssig habe belegen können – ohne Frontex zugleich aufzufordern, Unterlagen vorzulegen, die sich in ihrem eigenen Besitz befinden könnten.
EuGH verlangt Anpassung der Beweislast bei Pushback-Vorwürfen
Damit wollte sich der EuGH jedoch nicht abfinden. Nach Art. 47 der EU-Grundrechtecharta, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiert, dürfe gerichtlicher Rechtsschutz nicht zur bloßen Formalie verkommen. Gerade bei behaupteten Pushbacks befänden sich Betroffene häufig in einer Situation besonderer Schutzbedürftigkeit, die es ihnen faktisch nahezu unmöglich mache, belastbare Beweise zu sichern. Verfüge Frontex selbst über einschlägige Informationen, dürften diese nicht einfach außen vor bleiben.
Der EuGH verlangte daher eine Korrektur bei der Beweislastverteilung: Es reiche aus, wenn Betroffene einen sogenannten Anscheinsbeweis erbringen – also hinreichend detaillierte, konsistente und plausible Angaben machen. In diesem Fall sei das Gericht verpflichtet, die Beweisaufnahme durchzuführen und Frontex aktiv zur Offenlegung der relevanten Informationen anzuhalten.
Auch hier hob der EuGH die Entscheidung des EuG auf und verwies die Sache zurück. Die Botschaft ist unmissverständlich: Wo Frontex operiert, darf effektiver Grundrechtsschutz nicht an Beweisproblemen scheitern.
xp/LTO-Redaktion
EuGH stellt klar: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58908 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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