Was faktisch kein Gin ist, darf auch nicht "Gin" heißen – auch dann nicht, wenn der Zusatz "alkoholfrei" draufsteht, findet der EuGH. Ein deutscher Wettbewerbsverein hatte geklagt, nun ist klar: Der Name bleibt Spirituosen vorbehalten.
Alkoholfreie Alternativen sind längst kein Nischenprodukt mehr. Wein, Sekt, Aperol – von allem gibt es eine Null-Prozent-Version. Doch bei "alkoholfreiem Gin" ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) endgültig Schluss: Die Luxemburger Richter entschieden, dass ein Getränk ohne Alkohol schlicht nicht das Etikett "Gin" tragen darf. Auch nicht mit der gut gemeinten Ergänzung "alkoholfrei". Gin bleibt Gin – und das heißt in der EU: mindestens 37,5 Prozent vol (Urt. v. 13.11.2025, Az. C-563/24).
Ausgangspunkt des Falls war eine Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb e. V., der ein Unternehmen namens PB Vi Goods vor dem Landgericht (LG) Potsdam auf Unterlassung in Anspruch nahm. Der Vorwurf: Das Unternehmen verkaufte ein Getränk mit dem Namen "Virgin Gin Alkoholfrei". Der Verein sah darin einen klaren Verstoß gegen das Unionsrecht, konkret gegen die Verordnung (EU) 2019/787, die unter anderem die Bezeichnung von Spirituosen regelt.
Darin steht: Gin darf nur heißen, was aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, aromatisiert mit Wacholderbeeren, hergestellt wird – und einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. hat.
Das LG Potsdam legte den Fall dem EuGH vor, der nun eine eindeutige Antwort lieferte: Ein alkoholfreies Getränk darf nicht wie ein Gin "aufgemacht und gekennzeichnet" werden. Die Begründung ist denkbar schlicht – aber rechtlich zwingend: Das Produkt enthält keinen Alkohol – und Alkohol ist nach der Verordnung eine unverzichtbare Voraussetzung für die geschützte Bezeichnung.
Bezeichnungsdebatten, die gerade erst verebbt waren
Passenderweise ist die Diskussion über Produktbezeichnungen gerade erst wieder abgeflaut. Vor wenigen Wochen hatte der Vorstoß im EU-Parlament, Begriffe wie "Veggie-Wurst" oder "Veggie-Burger" zu untersagen, eine breite Debatte ausgelöst.
Doch im konkreten Verfahren half dem Hersteller auch sprachliche Kreativität nicht weiter. Der Zusatz "alkoholfrei" ändere an der rechtlichen Bewertung nichts, betonte der EuGH. Geschützte Begriffe blieben geschützt – selbst dann, wenn man ihnen ein Adjektiv beistellt, das im Grunde nur unterstreicht, warum das Produkt den Anforderungen gerade nicht genügt.
Auch der Einwand der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 der EU-Grundrechtecharta (GRC) überzeugte nicht. Diese sei nicht verletzt, so der EuGH, weil das Getränk weiterhin verkauft werden dürfe – nur eben nicht unter einem Namen, der eindeutig Spirituosen mit Alkohol vorbehalten ist.
Zudem sei das Verbot verhältnismäßig: Es diene dem Verbraucherschutz, indem es Verwechslungen vermeide, und schütze jene Hersteller, die die unionsrechtlichen Anforderungen an echte Gin-Produkte erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb.
Anwaltschaft: Ein nicht überraschendes Ergebnis
Fachleute zeigten sich vom Ergebnis wenig überrumpelt. Patrick Schneider (CMS) etwa spricht von einem nicht überraschenden Ergebnis, das aber nun Rechtssicherheit schaffe. Zugleich, so Schneider weiter, könne das Urteil als "Fingerzeig dienen, wie eine Beurteilung des derzeit auf Unionsebene diskutierten Verbots von Begriffen wie 'vegane Wurst' ausfallen würde". Der Vertrieb der Produkte werde aber nicht verboten, es gehe "lediglich" um die Bezeichnung, stellt Schneider weiter klar.
Damit ist der Ball zurück beim LG Potsdam: Das Gericht muss nun unter Berücksichtigung der Luxemburger Vorgaben entscheiden.
xp/LTO-Redaktion
EuGH stellt klar: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58621 (abgerufen am: 13.12.2025 )
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