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BVerwG zur Aufenthaltsbeendigung: Zuständigkeitsregelung in Baden-Württemberg wirksam

28.06.2011

Die nur in Baden-Württemberg geltende Zuständigkeitskonzentration bei den Regierungspräsidien, den Aufenthalt von Unionsbürgern zu beenden (sog. Verlustfeststellung), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschieden die obersten Verwaltungsrichter am Dienstag in Leipzig.

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Der Entscheidung liegt der Fall eines italienischen Staatsangehörigen zugrunde, der seit 1972 in Deutschland lebt und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. 2005 wurde er zu einer 10-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellte aufgrund dessen den Verlust seines Rechts auf Aufenthalt in Deutschland fest.

Die Vorinstanzen hatten der Klage gegen die Verlustfeststellung stattgegeben und dies damit begründet, dass das Regierungspräsidium für die Entscheidung nicht zuständig sei. Die baden-württembergische Zuständigkeitsverordnung sei insoweit unwirksam. Sie sei auf § 71 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützt. Diese Vorschrift erlaube zwar eine ausländerbehördliche Zuständigkeitskonzentration. Sie sei im Rahmen des für Unionsbürger geltenden Freizügigkeitsgesetzes/EU aber nicht anwendbar. Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes fänden dort nur Anwendung, wenn im Freizügigkeitsgesetz ausdrücklich auf sie verwiesen werde. Das treffe für die Zuständigkeitsregelung in § 71 Abs. 1 AufenthG nicht zu.

§ 71 Abs. 1 AufenthG als generalklauselartige Kompetenzzuweisung

De 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) folgte den Vorinstanzen nicht. Zwar finde das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 grundsätzlich keine Anwendung auf Unionsbürger. Dies stehe nach der genannten Vorschrift aber unter dem Vorbehalt, dass nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche gesetzliche Regelung ist § 71 Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift enthalte ausdrücklich eine über das Aufenthaltsgesetz hinausgehende, generalklauselartige Kompetenzzuweisung, die auch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen nach dem Freizügigkeitsgesetz erfasse. Einer Rückverweisung des Freizügigkeitsgesetzes in das Aufenthaltsgesetz bedürfe es deshalb nicht.

Das BVerwG hat das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, um die materielle Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung zu klären (Urt. v. 28.06.2011, Az. BVerwG 1 C 18.10).

tko/LTO-Redaktion

 

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BVerwG zur Aufenthaltsbeendigung: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3615 (abgerufen am: 12.03.2026 )

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