Ob Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere Förderung verlangen können, als im Privatschulgesetz des Landes als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten vorgesehen war, ist weiter offen. Die Leipziger Richter haben am Mittwoch ein Urteil des VGH aufgehoben, in dem ein solcher Anspruch weitgehend abgelehnt worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat für die erneute Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) darauf hingewiesen, dass die Klage nur Erfolg hat, wenn der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderungspflicht, die ihm gegenüber den privaten Ersatzschulen obliegt, gröblich vernachlässigt hat. Dies wäre der Fall, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet gewesen wäre (Urt. v. 21.12.2011, Az. 6 C 18.10).
Geklagt hatte ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein. Dieser betreibt eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf seinen Antrag gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart für das Rechnungsjahr 2003 nach den Vorschriften des Privatschulgesetzes (PSchG) einen Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro.
Der Verein ist der Ansicht, dass diese staatliche Förderung nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule gesichert hat und deshalb nicht den Vorgaben genügt, die das Grundgesetz an die Förderung von Schulen in freier Trägerschaft stelle.
Forderung nach mehr Geld für die Schule
Der VGH hat das Land nun verpflichtet, über den Antrag des Vereins erneut zu entscheiden, ihm über die Zuschüsse zu den laufenden Betriebskosten hinaus weitere Zuschüsse als Ausgleich für von ihm gewährte Schulgeldbefreiungen zu bewilligen. Das VG Stuttgart hatte einen solchen Antrag noch abgelehnt. Im Übrigen hat der VGH die Berufung des Vereins aber zurückgewiesen.
Die Leipziger Richter haben nun auf die Revisionen des Vereins und des Landes das Urteil des VGH aufgehoben und die Sache an diesen zur weiteren Klärung des Sachverhalts zurückverwiesen. Aus den Feststellungen des VGH lasse sich noch nicht herleiten, dass bei Beibehaltung der seit 2003 bestehenden Regelungen die Existenz der Institution des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg offenkundig nicht gefährdet gewesen sei. Bei der insoweit anzustellenden Gesamtschau hätten die Richter andererseits den Prognose- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht hinreichend beachtet.
tko/LTO-Redaktion
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BVerwG zum Privatschulgesetz: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5153 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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