Das im geltenden Glücksspielstaatsvertrag normierte generelle Verbot, Sportwetten und andere öffentliche Glücksspiele online zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Unionsrecht. Dies entschieden die obersten Verwaltungsrichter am Mittwoch.
Das Internet-Verbot dient dem verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zweck, den mit der zeitlich und örtlich grundsätzlich unbeschränkten Verfügbarkeit der Glücksspiel-Angebote im Internet verbundenen besonderen Gefahren entgegenzuwirken, so die Leipziger Richter. Geschützt werden sollen damit vor allem Jugendliche und Personen, die eine ausgeprägte Neigung zum Glücksspiel besitzen oder eine solche entwickeln könnten (Urt. v. 01.06.2011, Az. 8 C 5.10).
Dem Kläger war im April 1990 von dem Gewerbeamt eines sächsischen Landkreises auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR eine Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten erteilt worden. Unter Berufung darauf sieht er sich als berechtigt an, Sportwetten auch im Internet anzubieten. Das wurde ihm für das Gebiet des Freistaates Bayern untersagt.
Seine dagegen gerichtete Klage war in erster Instanz abgewiesen worden und hatte auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) keinen Erfolg.
Das Internet-Verbot trage dazu bei, Jugendliche und Personen, die eine ausgeprägte Neigung zum Glücksspiel besitzen, vor der mit problematischem Spielverhalten verbundenen Suchtgefahr und deren möglichen finanziellen Folgen zu schützen.
Auch Inhaber einer DDR-Gewerbererlaubnis vom Verbot erfasst
Dem stehe nicht entgegen, dass es wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Internets schwierig ist, die Beachtung des Verbots sicherzustellen und Verstöße zu ahnden. Dies hebe die Eignung des Verbots nicht auf, da zum Beispiel gegenüber den Server-Betreibern und den Dienstleistungsunternehmen, die die finanziellen Transaktionen abwickeln, wirksame Maßnahmen in Betracht kommen.
Das Verbot gelte nicht nur für staatliche oder staatlich dominierte (Monopol)-Anbieter von Sportwetten, sondern für alle Veranstalter und Vermittler der vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten öffentlichen Glücksspiele. Es erstrecke sich auch auf private Inhaber einer nach dem Gewerbegesetz der früheren DDR erteilten und nach dem Einigungsvertrag fortgeltenden gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten. Sie gestattet ihrem Inhaber nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln. Ihr räumlicher Geltungsbereich beschränkt sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR.
tko/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3427 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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