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18609

BVerwG zu BND-Unterlagen: Auch beim Kanz­leramt keine Ein­sicht für Jour­na­listen

26.02.2016

Kein Zugang zu geheimen Unterlagen (Symbolbild)

© stockpics - Fotolia.com

Journalisten haben keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste. Das gilt auch, wenn diese nicht beim BND oder dem BfV liegen, sondern sich beim Bundeskanzleramt als Fachaufsichtsbehörde befinden.

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Das Bundeskanzleramt als Fachaufsichtsbehörde des Bundesnachrichtendienstes (BND) darf Journalisten den Zugang zu amtlichen Informationen mit der Begründung verweigern, dass die betreffenden Stücke vom BND stammen. Gleiches gilt auch für Informationen des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) am Kanzleramt, die das Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit für die Nachrichtendienste erhalten hat. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag (Urt. v. 25.02.2016, Az. 7 C 18.14).

Der klagende Journalist verlangte vom Bundeskanzleramt Zugang zu Akten über die Rote Armee Fraktion (RAF), die Terroranschläge des Jahres 1977 und die nachfolgenden Strafverfahren. Die Vorinstanzen hielten die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) für einschlägig. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes. Der Ausschluss greife umfassend, ungeachtet der Behörde, bei der der Antrag gestellt werde-

Das BVerwG ist dieser Argumentation gefolgt, soweit es um die Ansprüche gegen das Bundeskanzleramt geht. § 3 Nr. 8 IFG priviligiere bewusst Nachrichtendienste, die zum Schutz vor Ausforschung insbesondere ihrer operativen Tätigkeit vom Informationszugang vollständig ausgenommen sind. Der lückenlose Schutz der Tätigkeit gebiete es, diese Ausnahme auch auf das Bundeskanzleramt zu erstrecken, bei dem typischerweise größere Mengen an Informationen der Nachrichtendienste anfallen.

Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung überrascht das Urteil nicht: "Die Entscheidung war zu erwarten. § 3 Nr. 8 IFG trägt der materiellen Schutzbedürftigkeit von Informationen eines Nachrichtendienstes Rechnung. Es kann deswegen keinen Unterschied machen, wo sich diese Informationen innerhalb des Verwaltungsgefüges gerade befinden. Die gesetzgeberische Wertung des § 3 Nr. 8 IFG würde umgangen, wenn man Auskunftsansprüche gegenüber den Aufsichtsbehörden der Nachrichtendienste zuließe."

ms/LTO-Redaktion

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BVerwG zu BND-Unterlagen: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18609 (abgerufen am: 13.01.2026 )

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