BVerwG zu Vertragsverletzungsverfahren: Umwelt­ve­rein erhält keine Ein­sicht in EU-Doku­mente

29.06.2016

Schützenswerte internationale Beziehungen unterhält die Bundesrepublik nicht nur zu anderen Staaten, sondern auch zur EU. Ein Umweltverein erhält daher keine Einsicht in Dokumente aus einem 2013 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat über die Revision eines Umweltvereins entschieden, welcher Einsicht in Dokumente der EU-Kommission begehrte. Konkret geht es um ein Schreiben aus Mai 2013, mit welchem die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet hatte. Die Leipziger Richter urteilten am Mittwoch, dass die begehrte Einsicht die internationalen Beziehungen gefährde und daher nicht in Betracht komme (Urt. v. 29.06.2016, Az. BVerwG 7 C 32.15).

Gegenstand des EU-Verfahrens ist die Vereinbarkeit des deutschen Luftverkehrsrechts mit Unionsrecht. Der Umweltverein begehrte Einblick anlässlich eines von ihm initiierten Rechtsstreits gegen die Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge zum und vom Flughafen Berlin-Brandenburg.

Ein Anspruch auf Einsicht ist zwar im Umweltinformationsgesetz (UIG) enthalten. Allerdings stehe ihm der Ablehnungsgrund aus § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG gegenüber, wonach der Antrag abzulehnen ist, wenn das Bekanntwerden der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte und sofern das öffentliche Interesse nicht überwiegt, so das BVerwG.

Die Richter betonten, dass internationale Beziehungen nicht nur zu anderen Staaten gepflegt werden könnten, sondern auch zu anderen Völkerrechtssubjekten wie der Europäischen Union. Das Bekanntwerden der in Rede stehenden Informationen hätte auch nachteilige Auswirkungen auf diese Beziehungen, heißt es in der Mitteilung des BVerwG. Es falle hierbei ins Gewicht, dass auch die Kommission einen entsprechenden Antrag des Vereins abgelehnt habe und die hierauf folgende Klage vom Europäischen Gericht rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein öffentliches Interesse, welches überwiege, sei vor diesem Hintergrund nicht festzustellen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu Vertragsverletzungsverfahren: Umweltverein erhält keine Einsicht in EU-Dokumente . In: Legal Tribune Online, 29.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19832/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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