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BVerwG zur Auskunft über Abgeordnete: Bundestag muss über Anschaffungen informieren

27.11.2014

Der Redakteur einer großen überregionalen Tageszeitung darf von der Bundestagsverwaltung Zugang zu Informationen über Anschaffungen verlangen, die Abgeordnete des Deutschen Bundestages getätigt haben. Dies allerdings nur, soweit sich die Angaben nicht auf einzelne Abgeordnete unter Namensnennung beziehen, entschied das BVerwG am Donnerstag.

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Teure Montblanc-Füller, Digital-Kameras und iPods: Nach Hinweisen darauf, dass Abgeordnete diese Gegenstände zu ihrer Amtsausstattung erworben hatten, verlangte ein Redakteur unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Zugang zu den Unterlagen der Bundestagsverwaltung über deren Anschaffung.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg verneinte einen Auskunftsanspruch. Auch bei den auf die Gesamtheit der Abgeordneten bezogenen Auskünften gehe es um personen- und mandatsbezogene Informationen.

Dieser Ansicht ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nur teilweise gefolgt. Die Richter bejahten einen Informationsanspruch hinsichtlich der Auskünfte zu den Anschaffungen der Gesamtheit der Abgeordneten (Urt. v. 27.11.2014, Az. 7 C 19.12). Insoweit gehe es gerade nicht um personenbezogene Daten. Schließlich sei nicht ersichtlich, wie aus solchen Angaben selbst mit zusätzlichem Wissen auf die Anschaffungen individualisierter Abgeordneter geschlossen werden könnte.

Höchstrichterliche Bestätigung fand das Urteil des OVG hingegen hinsichtlich einer Auskunft über die Anschaffungen von Abgeordneten unter Namensnennung. Bei diesen Auskünften handele es sich um personenbezogene Daten aus Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Mandat stünden und durch das Gesetz besonders geschützt seien, befanden die Leipziger Richter.

age/LTO-Redaktion

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BVerwG zur Auskunft über Abgeordnete: Bundestag muss über Anschaffungen informieren . In: Legal Tribune Online, 27.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13948/ (abgerufen am: 19.01.2021 )

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Kommentare
  • 28.11.2014 10:10, Johannes

    Eine weise und richtige Abwägung vom BVerwG. Warum dieser Einschätzung, allein aufgrund des Art. 38 GG i.V.m. Art. 20 I GG durchaus ersichtlich, nicht bereits die Richter am OVG den Vorzug gaben, ist mir ein Rätzel. Zum Glück gibt es den Instanzenzug. Aber auch schade, dass Verfassungsrecht wohl immer erst in höherer Instanz an Bedeutung gewinnt.

    Johannes
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