BVerwG sieht fachgesetzliche Versagungsgründe: BND muss Eichmann-Unterlagen nicht ungeschwärzt vorlegen

27.06.2013

Das BVerwG hat am Donnerstag die Klage eines Journalisten abgewiesen, der Zugang zu sämtlichen, ungeschwärzten Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes über Adolf Eichmann gefordert hatte. Hiergegen sprächen tragfähige Geheimhaltungsgründe.

Das Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) begründet das Vorliegen fachgesetzlicher Versagungsgründe damit, dass nach dem Ergebnis des Zwischenverfahrens vor dem Fachsenat die Vorlage der Unterlagen bereits rechtmäßig verweigert wurde. Daraus könne im Hauptsacheverfahren in der Regel auf berechtigte Geheimhaltungsgründe geschlossen werden (Urt. v. 27.06.2013, Az. 7 A 15.10).

Dies gelte jedenfalls dann, wenn die im Hauptsacheverfahren angeführten fachgesetzlichen Versagungsgründe sich von denjenigen Gründen, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, in der Sache nicht unterschieden. So stehe die Sachlage hier.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG sieht fachgesetzliche Versagungsgründe: BND muss Eichmann-Unterlagen nicht ungeschwärzt vorlegen . In: Legal Tribune Online, 27.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9031/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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