Wegen Unklarheiten im Sachverhalt und dem Verdacht unzulässiger Einflussnahmen muss das VG Köln den Fall über die Ausgestaltung der Vergaberegeln zu 5G-Frequenzen nochmal neu aufrollen, entschied das BVerwG.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln muss erneut über die Klage gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Frequenzen entscheiden, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Urt. v. 20.10.2021, Az. 6 C 13.20). Im Jahr 2019 waren für den Ausbau von 5G-Infrastrukturen besonders geeignete Frequenzen versteigert worden. Es bedürfe weiterer tatsächlicher Feststellungen, um zu klären, ob die Bundesnetzagentur (BNetzA) frei von Verfahrens- und Abwägungsfehlern über die Vergabe- und Auktionsregeln für diese Versteigerung entschieden hat.
Die Präsidentenkammer der BNetzA hatte mit Beschluss vom 14. Mai 2018 angeordnet, dass die Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang über ein Versteigerungsverfahren zugeteilt werden. Die hiergegen gerichtete Klage einer Mobilfunknetzbetreiberin war sowohl vor dem VG Köln als auch dem BVerwG erfolglos geblieben (BVerwG, Urt. v. 24.06.2020, Az. 6 C 3.19).
Später, im November 2018, hatte die Präsidentenkammer dann die Vergabe- und Auktionsregeln für die genannten Frequenzen erlassen. Die Vergaberegeln beinhalten die Frequenznutzungsbestimmungen, die u.a. konkrete Versorgungsverpflichtungen für Haushalte und Verkehrswege enthalten. Zudem sollen die erfolgreichen Teilnehmer an der Versteigerung unter anderem verpflichtet werden, mit geeigneten Diensteanbietern, wie zum Beispiel der EWE TEL, ohne eigene Netzinfrastruktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten sowie bestehender bundesweiter Netze (sog. Roaming) diskriminierungsfrei zu verhandeln. Das VG hat die dagegen gerichteten Anfechtungsklagen der Mobilfunknetzbetreiberin Telefónica Deutschland sowie die Verpflichtungsklage der Dienstanbieterin EWE TEL GmbH ebenfalls abgewiesen.
BVerwG: VG muss erneut über Vergabe- und Auktionsregeln entscheiden
Das BVerwG hat das erstinstanzliche Urteil im Fall EWE TEL teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das VG zurückverwiesen. Die Revision der Mobilfunknetzbetreiberin verwarf es.
Das Urteil des VG Köln sei insoweit rechtsfehlerhaft, als dass es die Klage bereits als unzulässig abgewiesen habe. Die Klägerin könne sich auf § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG als drittschützende Norm berufen und sei deshalb klagebefugt.
Es müsse zudem noch geklärt werden, ob es im Verwaltungsverfahren zu einem Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde gekommen sei. Außerdem sei nicht klar, ob die Abwägungen der Präsidentenkammer auf sachfremden Erwägungen beruhen.
Versuchte Einflussnahme des BMVI auf Festlegung der Versorgungspflichten?
Grund sei der Verdacht, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in erheblichem Umfang versucht habe, auf die Festlegung der Versorgungspflichten Einfluss zu nehmen.
Zudem könne die Entscheidung der Präsidentenkammer maßgeblich durch eine außerhalb des Verfahrens getroffene Absprache zwischen dem BMVI und den drei bestehenden Mobilfunknetzbetreibern motiviert gewesen sein. In diesem Zusammenhang könnten sich die Netzbetreiber unter der Bedingung "investitionsfördernder Rahmenbedingungen" zur Schließung von Versorgungslücken durch den weiteren Ausbau des 5G-Netzes bereiterklärt haben. Insoweit bedürfe es einer erneuten Aufklärung durch das VG.
cp/LTO-Redaktion
BVerwG zur Vergabe von 5G-Frequenzen: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46421 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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