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BVerwG bestätigt Entzug der Waffenerlaubnis: Wer jagen geht, muss nüch­tern bleiben

22.10.2014

Jäger (Symbolbild)

© noxmox - Fotolia.com

Ein Jäger aus Köln erhält sein Arbeitsgerät nicht zurück. Die waffenrechtliche Erlaubnis wurde ihm zu Recht entzogen, urteilte nun das BVerwG. Der Mann hatte sich alkoholisiert auf die Jagd begeben und ein Tier erlegt. Dieses eine Mal reiche schon aus, um ihn als unzuverlässig einzustufen, so die Entscheidung.

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Waffen und Alkohol passen nicht zusammen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am Mittwoch die Entscheidung des Kölner Polizeipräsidiums bestätigt, die Waffenerlaubnis eines Jägers zu widerrufen. Der Mann hatte sich nach zwei Gläsern Wein und einem Glas Wodka auf die Pirsch begeben. Er sei damit im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, so die Entscheidung (Urt. v. 22.10.2014, Az. 6 V 30.13).

Dem Jäger half auch nicht, dass neben dem Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten vorgelegen hatte und offenbar alles wie gewohnt ablief. Am besagten Tag gestaltete sich seine Jagd sogar insoweit erfolgreich, als er einen Rehbock mit einem Schuss erlegte. Auf dem Rückweg wurde er dann von der Polizei kontrolliert, welche einen zu hohen Alkoholwert feststellte. Im Anschluss widerrief das Polizeipräsidium seine waffenrechtliche Erlaubnis. Es sah den Kölner Jäger als unzuverlässig im Sinne des § 5 Waffengesetz (WaffG) an.

Am Mittwoch entschied nun das BVerwG, nachdem bereits das Verwaltungsgericht (VG) Köln und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen die Klage des Jägers abgewiesen hatten. Auch in Leipzig hieß es: Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen, sind im Sinne des Waffenrechts unzuverlässig. Nur wer nüchtern ist, kann diese Voraussetzung erfüllen, geht aus dem Urteil hervor. Es müsse sicher sein, dass es keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen geben kann, die zu Gefährdungen Dritter führen könnten, so das Gericht. Bei dem klagenden Jäger habe man ebendies nicht sicher ausschließen können.

Dass es im Falle des Kölners keine konkreten Gefahren gegeben hatte, sei unerheblich. Allein wer das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingehe, handele unvorsichtig und unsachgemäß. Ebenso sei nicht relevant, dass es sich hier um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Wer dieses Risiko auch nur einmal in Kauf nehme, verdiene das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition in Zukunft ordnungsgemäß umgehen wird.

una/LTO-Redaktion

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BVerwG bestätigt Entzug der Waffenerlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 22.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13561 (abgerufen am: 22.07.2026 )

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