Die Erwähnung von "Pro Köln" in mehreren Berichten des Bundesverfassungsschutzes war gesetzeswidrig. Das Gesetz über den Verfassungsschutz lasse eine Berichterstattung über den bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht zu, urteilte das BVerwG am Mittwoch.
Das beklagte Bundesinnenministerium hatte "Pro Köln" in den von ihm herausgegebenen und auch im Internet veröffentlichten Verfassungsschutzberichten der Jahre 2008, 2009 und 2010 im Kapitel "Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle" bzw. "Rechtsextremismus" erwähnt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied nun, dass der Geheimdienst eine Organisation zwar beobachten dürfe, wenn es den Verdacht auf solche Bestrebungen gebe. Es stünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen, solche Verdachtsfälle im Bericht zu erwähnen, wenn es gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht gebe. Dazu bedürfe es aber einer ausdrücklichen Ermächtigung und die gebe das geltende Gesetz über den Verfassungsschutz nicht her (Urt. v. 26.06.2013, Az. 6 C 4.12).
Weil "Pro Köln" schon aus diesem formalen Grund Recht bekam, hat das Gericht nicht mehr überprüft, ob es wirklich Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung gab.
dpa/age/LTO-Redaktion
BVerwG zu Verfassungsschutzbericht über "Pro Köln": . In: Legal Tribune Online, 27.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9023 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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