Druckversion
Mittwoch, 20.05.2026, 02:38 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bverwg-urteil-6-c-11-14-ultimate-fighting-ausstrahlungsverbot
Fenster schließen
Artikel drucken
15456

BVerwG zu Klagerecht mittelbar Betroffener: Kampf gegen Aus­strah­lungs­verbot geht weiter

von Constantin Baron van Lijnden

06.05.2015

Zwei Kämpfer im Ring, einer führt einen hohen Kick aus, symbolisiert Konflikte und das Streben nach Recht.

Bild: Screenshot (youtube)

Die Kampfsportorganisation UFC darf gegen einen Bescheid klagen, der die Ausstrahlung ihrer Kämpfe im deutschen Fernsehen verbietet. Dies entschied das BVerwG am Mittwoch. Damit ist der Weg für ein Fortschreiten des Hauptsacheverfahrens geebnet, wo die UFC zuletzt ebenfalls Erfolge verbuchen konnte.

Anzeige

Die britische Tochtergesellschaft der amerikanischen Kampfsportorganisation Ultimate Fighting Championship (UFC) darf gegen ein Sendeverbot der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) klagen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in letzter Instanz am Mittwoch (Urt. v. 06.05.2015, Az. 6 C 11.14). Durch den Bescheid sei die Gesellschaft möglicherweise in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt, auf welches sie sich als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU auch berufen könne.

Die UFC ist die weltgrößte Organisation zur Veranstaltung von "Mixed Martial Arts"-Kämpfen. Die Kämpfe finden in einem achteckigen Stahlkäfig statt und beinhalten ein sehr weites Arsenal unterschiedlicher Angriffsformen. Anders als in anderen Kampfsportdisziplinen ist zunächst einmal grundsätzlich alles erlaubt - ein Kämpfer kann also Techniken beispielsweise aus dem Boxen, Karate, Judo und Jiu Jitsu frei kombinieren, oder sich auf einzelne davon beschränken. Es besteht allerdings eine Liste von insgesamt 31 verbotenen Angriffen.

Klage auf das Recht, zu klagen

Einige von der UFC produzierte Formate waren in Deutschland etwa ein Jahr lang zwischen 2009 und 2010 im Spätabendprogramm des Fernsehsenders Sport 1 mit Genehmigung der BLM zu sehen. Im Juni 2009 hielt die UFC, damals begleitet von intensiver und oft kritischer Berichterstattung, ihre erste Veranstaltung auf deutschem Boden in Köln ab. Im März 2010 forderte die BLM sodann Sport 1 auf, die Formate der UFC binnen zwei Wochen aus dem Programm zu nehmen, da diese auf Grund der extremen Form der Gewaltdarstellung dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks widersprächen. Die UFC schütze den Rahmen einer Sportveranstaltung lediglich vor, um Gewaltdarstellungen zu ermöglichen.

Für die UFC selbst folgte daraufhin ein langer Zug durch die Instanzen. Da der Bescheid der BLM nicht an sie, sondern an Sport 1 gerichtet war, wäre nach den üblichen Grundsätzen zur Vermeidung von Popularklagen auch nur der Sender klagebefugt gewesen. Da dieser jedoch auf gerichtliche Schritte verzichtete und das Ersuchen der UFC nach einstweiligem Rechtsschutz seitens des bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) und Verwaltungsgerichtshofes (VGH) ebenso wie vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt wurde, musste die Kampfsportorganisation sich zunächst in einem langwierigen Verfahren das Recht erstreiten, überhaupt gegen den Bescheid der BLM vorzugehen. Dies wurde ihr schließlich im Januar 2014 in zweiter Instanz vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bewilligt und am Mittwoch endgültig vom BVerwG bestätigt.

Erfolg in der Sache, gewandelte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit

Zugleich konnte die Organisation auch im Hauptsacheverfahren Erfolge verbuchen. Eine Sachentscheidung des VG München vom Oktober vergangenen Jahres fiel zu ihren Gunsten aus. Die Veranstaltungen der UFC würden durchaus die Kriterien eines Sports erfüllen. Das Ausmaß der physischen Gewalt sei zwar beträchtlich, daraus alleine folge aber keine Verletzung der Menschenwürde. Ob Gewalt in dem Programm nicht nur gezeigt, sondern glorifiziert werde, sei sehr streitig und könne unterschiedlich beurteilt werden. In Ermangelung konkreter Normen, an denen sich dies einordnen und messen ließe, sei eine Bewertung der Kämpfe als mit der Menschenwürde unvereinbar also höchstens möglich, keinesfalls zwingend. Eine Untersagung der Ausstrahlung sei der BLM auf dieser dünnen Grundlage aber nicht gestattet; sie könne ihre persönliche Einschätzung von richtig und falsch nicht in dieser Weise zum Maßstab erheben.

Voraussichtlich wird auch dieses Verfahren seitens der BLM weiter getrieben werden, sodass eine Rückkehr der UFC ins deutsche Fernsehen wohl noch auf sich warten lassen dürfte. Für eine Liveshow kehrt die Organisation hingegen schon im Juni nach Berlin zurück. Anders noch als bei ihrer ersten Veranstaltung auf deutschem Boden 2009 hat die Berichterstattung inzwischen einen weitgehend neutralen, wenn nicht gar anpreisenden Ton angenommen, auch Verbotsrufe aus der Politik sind nur noch vereinzelt zu hören. Ob dieser Wandel in der öffentlichen Wahrnehmung auch ein Vorzeichen für die höherinstanzlichen Entscheidungen im laufenden Verfahren bedeutet, bleibt abzuwarten.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Constantin Baron van Lijnden, BVerwG zu Klagerecht mittelbar Betroffener: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15456 (abgerufen am: 20.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Urheber- und Medienrecht
    • Öffentliches Recht
    • Fernsehen
    • Klagebefugnis
    • Menschenwürde
    • Rundfunk
    • Sport
  • Gerichte
    • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Das Bild zeigt den Rundfunkbeitrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio, relevant für die bevorstehende Entscheidung des BVerfG. 15.05.2026
Rundfunk

ARD und ZDF erwarten Grundsatzurteil aus Karlsruhe:

BVerfG ver­han­delt im Juni nun doch über Rund­funk­bei­trag

Das BVerfG will im Juni über den Rundfunkbeitrag verhandeln. Das überrascht: Schließlich muss der Rundfunkbeitrag nach der neuesten Empfehlung erst 2027 angehoben werden. Warum pochen die Sender trotzdem auf eine Entscheidung? 

Artikel lesen
Ein enttäuschter Zuschauer mit Gesichtsbemalung, der die schlechte Ticketqualität bei der WM reflektiert. 15.05.2026
Fussball

Kalifornische Justiz prüft Ärger um FIFA-Tickets:

Teure Tickets für sch­lechte Plätze bei Fuß­ball-WM?

Fans zahlten für teure Sitzplatzkategorien – und bekamen schlechtere Plätze. Kaliforniens Generalstaatsanwalt nimmt die FIFA ins Visier und fordert Auskünfte wegen möglicher Verstöße gegen Verbraucherschutzrecht.

Artikel lesen
Hand einer älteren Frau hält eine Fernbedienung. 30.04.2026
Urheber

EuGH weist Gema in die Schranken:

Keine Lizenz für Wei­ter­sen­dung von Fern­sehen via Satellit nötig

Steht Urhebern eine zusätzliche Vergütung zu, wenn eine Seniorenresidenz Fernsehprogramme per Satellit in ihre Heimzimmer weitersendet? Laut der Gema ja, der BGH fragte den EuGH. Dieser sagt nun: Nein, das ist keine öffentliche Wiedergabe.

Artikel lesen
Richter und Anwälte im Sitzungssaal während des Verfahrens zu Klagen gegen den Rundfunkbeitrag in Mannheim. 21.04.2026
Rundfunkbeitrag

VGH Mannheim weist Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab:

Öff­ent­lich-recht­li­cher Rund­funk ist aus­ge­wogen genug

Ist die ARD ausgewogen genug? Ja, sagt der VGH Baden-Württemberg, prüft aber sehr viel oberflächlicher, als es das BVerwG verlangt hatte. Möglich geworden war das Verfahren durch eine Grundsatz-Entscheidung des BVerwG.

Artikel lesen
Menschen bei der Gay Pride-Parade mit einer Regenbogenfahne in Budapest 21.04.2026
Ungarn

Grundsatzurteil des EuGH zum LGBTI+-Gesetz:

Ungarn ver­stößt gegen die Werte der EU

Ungarn verstößt mit einem Gesetz, das LGBTI+-Personen stigmatisiert und marginalisiert, gegen Unionsrecht, urteilt der EuGH. Erstmals stützt der Gerichtshof damit ein Urteil auch auf einen Verstoß gegen die Werte der EU. 

Artikel lesen
Blick auf Flugzeug durch einen Zaun 26.03.2026
Abschiebung

Verschärfung der europäischen Asylpolitik:

Rechte Mehr­heit im EU-Par­la­ment stimmt für Abschie­be­zen­tren

Das EU-Parlament hat die Rückführungsverordnung beschlossen. Möglich war das mit den Stimmen von CDU und CSU und rechten Parteien. Das Vorhaben soll Abschiebezentren in Drittländern ermöglichen.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von TowaRA:Arbeitsrecht
An­walts­per­sön­lich­kei­ten (m/w/d) im Ar­beits­recht ge­sucht!

TowaRA:Arbeitsrecht, Köln

Logo von orka Partnerschaft mbB
Re­fe­ren­da­re (m/w/d/*) im Be­reich En­er­gie­recht am Stand­ort Ber­lin

orka Partnerschaft mbB, Ber­lin

Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Ban­king & Fi­nan­ce

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Ber­lin

Logo von Görg
Re­fe­ren­da­re und Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) für ver­schie­de­ne...

Görg, Köln

Logo von Hogan Lovells International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) Ban­king & Fi­nan­ce

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von Thomson Reuters
Se­nior Spe­cia­list Le­gal Edi­tor, Cor­po­ra­te Law and Practi­ce

Thomson Reuters, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von RKW Architektur + Rhode Kellermann Wawrowsky GmbH
Le­gal Coun­sel / Ju­rist (m/w/d) – Ar­chi­tek­ten-, Bau-, Ver­trags- und...

RKW Architektur + Rhode Kellermann Wawrowsky GmbH, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Möhrle Happ Luther auf dem Fakultäts­karrieretag Jura in Hamburg

20.05.2026, Hamburg

Next Level Real Estate – KI als strategischer Wett­be­werbs­vor­teil

20.05.2026, Frankfurt am Main

Junge Tagung Öffentliches Recht 2026 – Recht und Gericht

20.05.2026, Göttingen

Aktuelle Rechtsprechung im Notarkostenrecht (20.05.2026)

20.05.2026

Logo von Fieldfisher
CER Directive in Germany: what has changed and how to prepare for the KRITIS-Dachgesetz?

20.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH