Die Kampfsportorganisation UFC darf gegen einen Bescheid klagen, der die Ausstrahlung ihrer Kämpfe im deutschen Fernsehen verbietet. Dies entschied das BVerwG am Mittwoch. Damit ist der Weg für ein Fortschreiten des Hauptsacheverfahrens geebnet, wo die UFC zuletzt ebenfalls Erfolge verbuchen konnte.
Die britische Tochtergesellschaft der amerikanischen Kampfsportorganisation Ultimate Fighting Championship (UFC) darf gegen ein Sendeverbot der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) klagen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in letzter Instanz am Mittwoch (Urt. v. 06.05.2015, Az. 6 C 11.14). Durch den Bescheid sei die Gesellschaft möglicherweise in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt, auf welches sie sich als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU auch berufen könne.
Die UFC ist die weltgrößte Organisation zur Veranstaltung von "Mixed Martial Arts"-Kämpfen. Die Kämpfe finden in einem achteckigen Stahlkäfig statt und beinhalten ein sehr weites Arsenal unterschiedlicher Angriffsformen. Anders als in anderen Kampfsportdisziplinen ist zunächst einmal grundsätzlich alles erlaubt - ein Kämpfer kann also Techniken beispielsweise aus dem Boxen, Karate, Judo und Jiu Jitsu frei kombinieren, oder sich auf einzelne davon beschränken. Es besteht allerdings eine Liste von insgesamt 31 verbotenen Angriffen.
Klage auf das Recht, zu klagen
Einige von der UFC produzierte Formate waren in Deutschland etwa ein Jahr lang zwischen 2009 und 2010 im Spätabendprogramm des Fernsehsenders Sport 1 mit Genehmigung der BLM zu sehen. Im Juni 2009 hielt die UFC, damals begleitet von intensiver und oft kritischer Berichterstattung, ihre erste Veranstaltung auf deutschem Boden in Köln ab. Im März 2010 forderte die BLM sodann Sport 1 auf, die Formate der UFC binnen zwei Wochen aus dem Programm zu nehmen, da diese auf Grund der extremen Form der Gewaltdarstellung dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks widersprächen. Die UFC schütze den Rahmen einer Sportveranstaltung lediglich vor, um Gewaltdarstellungen zu ermöglichen.
Für die UFC selbst folgte daraufhin ein langer Zug durch die Instanzen. Da der Bescheid der BLM nicht an sie, sondern an Sport 1 gerichtet war, wäre nach den üblichen Grundsätzen zur Vermeidung von Popularklagen auch nur der Sender klagebefugt gewesen. Da dieser jedoch auf gerichtliche Schritte verzichtete und das Ersuchen der UFC nach einstweiligem Rechtsschutz seitens des bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) und Verwaltungsgerichtshofes (VGH) ebenso wie vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt wurde, musste die Kampfsportorganisation sich zunächst in einem langwierigen Verfahren das Recht erstreiten, überhaupt gegen den Bescheid der BLM vorzugehen. Dies wurde ihr schließlich im Januar 2014 in zweiter Instanz vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bewilligt und am Mittwoch endgültig vom BVerwG bestätigt.
Erfolg in der Sache, gewandelte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit
Zugleich konnte die Organisation auch im Hauptsacheverfahren Erfolge verbuchen. Eine Sachentscheidung des VG München vom Oktober vergangenen Jahres fiel zu ihren Gunsten aus. Die Veranstaltungen der UFC würden durchaus die Kriterien eines Sports erfüllen. Das Ausmaß der physischen Gewalt sei zwar beträchtlich, daraus alleine folge aber keine Verletzung der Menschenwürde. Ob Gewalt in dem Programm nicht nur gezeigt, sondern glorifiziert werde, sei sehr streitig und könne unterschiedlich beurteilt werden. In Ermangelung konkreter Normen, an denen sich dies einordnen und messen ließe, sei eine Bewertung der Kämpfe als mit der Menschenwürde unvereinbar also höchstens möglich, keinesfalls zwingend. Eine Untersagung der Ausstrahlung sei der BLM auf dieser dünnen Grundlage aber nicht gestattet; sie könne ihre persönliche Einschätzung von richtig und falsch nicht in dieser Weise zum Maßstab erheben.
Voraussichtlich wird auch dieses Verfahren seitens der BLM weiter getrieben werden, sodass eine Rückkehr der UFC ins deutsche Fernsehen wohl noch auf sich warten lassen dürfte. Für eine Liveshow kehrt die Organisation hingegen schon im Juni nach Berlin zurück. Anders noch als bei ihrer ersten Veranstaltung auf deutschem Boden 2009 hat die Berichterstattung inzwischen einen weitgehend neutralen, wenn nicht gar anpreisenden Ton angenommen, auch Verbotsrufe aus der Politik sind nur noch vereinzelt zu hören. Ob dieser Wandel in der öffentlichen Wahrnehmung auch ein Vorzeichen für die höherinstanzlichen Entscheidungen im laufenden Verfahren bedeutet, bleibt abzuwarten.
Constantin Baron van Lijnden, BVerwG zu Klagerecht mittelbar Betroffener: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15456 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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