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BVerwG zu Beihilferecht: Künstliche Befruchtung einer Soldatin ist zu bezahlen

11.10.2013

Die Bundeswehr hatte die Kostenübernahme für die künstliche Befruchtung einer Soldatin unter Berufung auf Allgemeine Verwaltungsvorschriften abgelehnt. Diese sind nach einem Urteil der Leipziger Richter von Donnerstag jedoch verfassungswidrig.

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Es fehle an einer ausreichenden gesetzliche Grundlage, die die Ansprüche auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regele, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Die bisherige Praxis, den Leistungsumfang der medizinischen Versorgung durch Verwaltungsvorschriften zu bestimmen, sei verfassungswidrig (Urt. v. 10.10.2013, Az. 5 C 29.12).

Für Soldaten habe die Ausgestaltung der Heilfürsorge eine ebenso herausragende Bedeutung wie die Beihilfevorschriften für die Beamten. Beide Regelungswerke wiesen zwar Unterschiede auf, prägten aber jeweils Art und Umfang der vom Dienstherrn gewährten medizinischen Fürsorge. Die Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Soldaten sei ein Schutzgut von hohem Rang.

Die Bestimmungen über die truppenärztliche Versorgung gelten trotz des verfassungsrechtlichen Mangels bis zu der notwendigen Normierung durch den Gesetzgeber grundsätzlich weiter. Dies gelte allerdings nicht für die Einschränkung, die Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht zu übernehmen.

Beihilfe muss künstliche Befruchtung der Ehefrau eines Beamten zahlen

In einem weiteren Verfahren entschied das BVerwG, dass ein Beamter für seine Ehefrau Beihilfe für die Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung beanspruchen kann.

Nach den allgemeinen baden-württembergischen Vorschriften über die Beihilfe im Krankheitsfall sind aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die organisch bedingte Unfähigkeit des klagenden Beamten und seiner Ehefrau, auf natürlichem Weg genetisch eigene Nachkommen zu zeugen bzw. zu empfangen, sei beihilferechtlich eine Krankheit. 

Zumindest für die Ehefrau sei die Aufwendung beihilferechtlich notwendig, da der ärztliche Eingriff die jeweilige gestörte Körperfunktion ersetze und dadurch die Möglichkeit der Zeugung bzw. Empfängnis genetisch eigener Nachkommen (wieder-)eröffnet werde (Urt. v. 10.10.2013, Az. 5 C 32.12).

Das BVerwG hob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.

tko/LTO-Redaktion

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BVerwG zu Beihilferecht: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9781 (abgerufen am: 15.02.2026 )

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